In einer Erbengemeinschaft steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Das Gesetz unterscheidet jedoch drei Arten von Verwaltung. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe sogar ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen bedürfen dagegen der Zustimmung sämtlicher Miterben. Hierüber gibt es sehr oft Streit zwischen den Erben, insbesondere dann, wenn manche Miterben mit dem Mehrheitsbeschluss nicht übereinstimmen.
Die Ordnungsgemäßheit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu bewerten. Die Frage der Erforderlichkeit ist danach zu beantworten, ob ohne die beabsichtigte Maßnahme eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu besorgen wäre. Häufig stellt sich die Frage bei der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes.
Für den Fall, dass bei einer Veräußerung eines Nachlassgegenstandes, z.B. eines Grundstücks, insgesamt eine wesentliche Veränderung des Nachlasses eintritt, ist ein Mehrheitsbeschluss nicht möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt für die Frage der Wesentlichkeit immer auf den gesamten Nachlass ab, häufig wird auch auf das „wesentliche Gepräge“ des Nachlasses abgestellt.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Münchens gibt es keinen Erfahrungssatz, dass bei einem Mehrheitsbeschluss eine ordnungsgemäße Verwaltung zu vermuten ist und keine wesentliche Veränderung des Nachlasses vorliegt. Danach reicht eine schlüssige Darlegung der wirtschaftlichen Hintergründe durch die Beteiligten nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verwaltung nachzuweisen.
Allerdings ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Miterben an entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen führt unter Umständen zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft oder den weiteren Miterben.
Sollten auch Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft sein und sich darin die Frage einzelner Maßnahmen stellen, steht Ihnen in unserer Kanzlei für sämtliche Fragen rund ums Erbrecht Herr Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung.
Tobias Rommelspacher
– Rechtsanwalt & Steuerberater –
Fachanwalt für Erbrecht
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(weitere Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht)
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