Nach einer Scheidung gibt es oft Konflikte zwischen den Elternteilen. Diese wirken sich auf die Kinder aus. Nicht selten versuchen die Eltern auch, die Kinder zu beeinflussen. Darauf dürfen Gerichte aber nicht primär mit der Einschränkung des Umgangsrechts reagieren.
Zunächst muss man es über Auflagen für die Eltern versuchen – etwa der Auflage, bei Fragen des Umgangs nur mit dem Jugendamt zu kommunizieren. Auch Kinder sollen mit ihren Fragen dorthin verwiesen werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Sorgerecht: Einschränkung des Umgangs?
Die geschiedenen Eltern haben zwei Kinder. Jeweils ein Kind lebt bei einem Elternteil. Für das beim Vater lebende Kind besteht das gemeinsame Sorgerecht. Das Kind lehnt den Umgang mit der Mutter ab.
Für das Kind, das bei ihr lebt, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die Eltern schlossen ein Umgangsvergleich. Demnach sollten die Kinder wechselseitig alle 14 Tage und ebenso die Hälfte der Ferienzeit beim anderen Elternteil sein.
Das Amtsgericht wollte den Ferienumgang des Vaters mit dem bei der Mutter lebenden Kind eingrenzen. Der Vater solle das Kind nicht „manipulieren“ können. Dagegen wehrte sich der Vater mit Erfolg.
Keine Einschränkung des Umgangsrechts bei Konflikt der Eltern
Das Oberlandesgericht beließ es bei der bisherigen Umgangsregelung. Gleichzeitig untersagte es den Eltern, mit den Kindern über Fragen des Umgangs zu sprechen. Die Kommunikation darüber solle über das Jugendamt erfolgen.
Ausdrücklich schloss das Oberlandesgericht aus, die negative Beeinflussung durch eine Verkürzung des Umgangs zu unterbinden. Die Richter erklärten, dass der mehrwöchige Ferienumgang der gefühlsmäßigen Bindung des Kinds an den anderen Elternteil diene.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 18. Mai 2018 (AZ: 8 UF 53/17)
Quelle: „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“
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