In einem Blogbeitrag vom August diesen Jahres hatten wir eine Entscheidung des OLG Dresden thematisiert. Die Ehefrau einer Mutter hatte die Berichtigung des Geburtenregisters beim Standesamt beantragt, da sie nicht ebenfalls als Mutter des in der Ehe geborenen Kindes registriert wurde. § 1592 BGB besagt, dass Vater eines Kindes derjenige Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (rechtliche Vaterschaft). Das Oberlandesgericht verneinte einen Anspruch der Ehefrau der Mutter auf Mit-Elternschaft. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, nunmehr hat der Bundesgerichtshof in dieser Sache ebenfalls entschieden:
Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Das deutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen MutterKind-Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellenspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit- oder CoMutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination, sind im deutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen.
§ 1592 BGB scheidet vorliegend aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Ehefrau der Kindesmutter anwendbar ist.
Die direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese einem bestimmten Mann zuweist.
Die Vorschrift gehört zu den Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB, die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand haben. Insofern nimmt das Gesetz ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor. Dementsprechend soll die Bestimmung des § 1592 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nicht die gleichgeschlechtliche Elternschaft normieren. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts entnehmen, das § 1592 BGB unverändert gelassen hat. Weder dessen Gesetzestext noch die gesetzgeberischen Materialien hierzu befassen sich mit Abstammungsfragen.
§ 1592 Nr. 1 BGB auch nicht entsprechend anwendbar. Eine analoge Anwendung erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.
Durch die Einführung der „Ehe für alle“ wollte der Gesetzgeber bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beenden. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, er habe es versehentlich verabsäumt, die bestehende Differenzierung im Abstammungsrecht aufzuheben.
Bereits daraus ergibt sich, dass die Neuregelung nicht jedwede unterschiedliche rechtliche Behandlung von homo- und heterosexuellen Paaren beenden sollte, sondern der Gesetzgeber ganz bestimmte – und dann auch mit der Gesetzesänderung berücksichtigte – Bereiche erfassen wollte. Die Abstammung, die nach der gesetzlichen Systematik nicht als Wirkung der Ehe, sondern als selbständiger Tatbestand im Verwandtschaftsrecht konzipiert ist, gehörte nicht zu diesen.
(BGH Beschl. v. 10.10.2018 – XII ZB 231/18)
Den Ehefrauen von Müttern bleibt daher weiterhin nur die Möglichkeit eröffnet, das Kind zu adoptieren um ihre Elternschaft rechtlich zu begründen.
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