Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Essen mit folgendem Sachverhalt beschäftigen: Bewohner eines in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhauses, Wohnungseigentümer und Mieter, streiten um die Zulässigkeit der Anbringung einer Videokamera. Zwischen einem Wohnungseigentümer im Erdgeschoss und einem Mieter im Obergeschoss kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, infolgedessen der Wohnungseigentümer im Hausflur zunächst eine Kameraattrappe und später eine funktionsfähige Videokamera montierte, die Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigte. Der Mieter verlangte die Beseitigung der Kamera sowie die Löschung bereits erfolgter Aufnahmen.
Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Mieter ein Unterlassungsanspruch zusteht. Dieses wurde mit der Begründung bejaht, dass durch die Video- und Audioüberwachung der Mieter in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Dieses Recht wird beeinträchtigt, wenn der Mieter jederzeit mit der Beobachtung rechnen muss und darüber hinaus eine reproduzierbare Aufzeichnung hiervon angefertigt werden kann. Es bestünde daher für den Mitbewohner ein ständiger Überwachungsdruck. Dies gelte auch dann, wenn nur eine Attrappe installiert sei.
Der Wohnungseigentümer musste daher die Videokamera entfernen und die Aufzeichnungen vernichten. Nur unter dem Gesichtspunkt der Überwachung zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung sei eine derartige Kamera zulässig. Eine rein vorsorgliche Überwachung des Gemeinschaftseigentums wäre jedoch nicht hinzunehmen. Das Gericht hat dies auch für den Fall abgelehnt, dass sich in der Vergangenheit vereinzelt Einbrüche ereignet haben.
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht keine Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugelassen. Mit weiteren Entscheidung wird auch in Zukunft zu rechnen sein, da es immer beliebter wird, auch Eingangsbereiche oder private Grundstücke durch immer bessere Kameras mit größerem Erfassungsbereich zu installieren. Quelle IMR 2019, 156