Ein Unfall, ein Gutachten und eine teure Reparatur
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte seinen VW Golf durch einen Kfz-Sachverständigen begutachten. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich eine Reparatur noch lohnt. Dabei spielte die sogenannte 130%-Grenze eine wichtige Rolle. Danach darf ein Unfallfahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen auch dann repariert werden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Grenze liegt aber bei 130 Prozent.
Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten zunächst auf rund 27.800 Euro. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 25.700 Euro. Damit bewegte sich die Reparatur nach dem Gutachten noch im zulässigen Bereich. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers regulierte den Schaden später auf Grundlage dieses Gutachtens und eines Nachtragsgutachtens mit insgesamt mehr als 52.000 Euro.
Im Laufe der Reparatur zeigte sich jedoch ein weiterer Schaden. Der rechte vordere Federdom war beschädigt. Dieser Schaden wurde erst sichtbar, nachdem der Frontbereich des Fahrzeugs zerlegt war. Durch diesen zusätzlichen Schaden stiegen die Reparaturkosten deutlich. Die Versicherung meinte daraufhin, das ursprüngliche Gutachten sei fehlerhaft gewesen. Sie verlangte vom Sachverständigen Schadensersatz in Höhe von mehr als 34.000 Euro.
Der Vorwurf gegen den Sachverständigen
Die Versicherung war der Ansicht, der Sachverständige hätte schon bei der ersten Begutachtung erkennen müssen, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Sie warf ihm vor, den verschmutzten Unterboden nicht ausreichend untersucht zu haben. Nach ihrer Auffassung hätte der Sachverständige den Unterboden reinigen und demontieren lassen müssen. Dann wären weitere Schäden angeblich früher aufgefallen.
Außerdem ging es um die Frage, ob der Sachverständige bei bestimmten Fahrzeugteilen mit Neuteilen oder mit Austauschteilen hätte rechnen müssen. Die Versicherung meinte, auch dadurch seien die Reparaturkosten falsch eingeschätzt worden. Im Kern ging es also um die Haftung des Kfz-Sachverständigen für eine spätere Kostensteigerung während der Reparatur.
Das Landgericht Stuttgart weist die Klage ab
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage vollständig ab (Urteil vom 05.05.2026 – 12 O 263/25). Nach Auffassung des Gerichts hatte der Sachverständige keine Pflicht verletzt. Er durfte bei der ersten Begutachtung so vorgehen, wie er es getan hatte. Eine vollständige Zerlegung des Fahrzeugs vor Beginn der Reparatur musste er nicht veranlassen.
Das Gericht stellte klar: Der entscheidende zusätzliche Schaden am rechten Federdom war bei der ersten Untersuchung nicht erkennbar. Er konnte erst festgestellt werden, nachdem der vordere Bereich des Fahrzeugs im Rahmen der Reparatur vollständig zurückgebaut worden war. Die Verschmutzung des Unterbodens spielte dafür keine entscheidende Rolle. Auch eine Reinigung oder Demontage des Unterbodens hätte diesen Schaden nicht sichtbar gemacht.
Damit fehlte es an einem Fehler des Sachverständigen. Die Haftung des Kfz-Sachverständigen scheidet aus, wenn er fachgerecht arbeitet und ein verdeckter Schaden erst später im Reparaturverlauf sichtbar wird.
Warum keine vollständige Zerlegung auf Verdacht verlangt wird
Besonders wichtig ist die Begründung des Gerichts zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Ein Sachverständiger muss ein Fahrzeug nicht ohne konkreten Anlass vollständig zerlegen lassen. Eine solche Zerlegung verursacht zusätzliche Kosten. Sie kann sich später als unnötig herausstellen. Deshalb darf der Sachverständige abwägen, welche Untersuchungsschritte bei der ersten Begutachtung sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sind.
Im entschiedenen Fall lag der Sachverständige nach Ansicht des Gerichts innerhalb seines fachlichen Ermessens. Er musste den VW Golf nicht schon im Rahmen der Erstbegutachtung komplett auseinanderbauen lassen. Der später entdeckte Schaden gehörte zu den verdeckten Schäden, die sich erst während der Reparatur zeigen können.
Auch der spätere Zeitpunkt war aus Sicht des Gerichts entscheidend. Als der Schaden am Federdom erkannt wurde, war das Fahrzeug bereits weitgehend zerlegt. Ein Abbruch der Reparatur hätte wirtschaftlich wenig Sinn ergeben. Das Fahrzeug war in diesem Zustand nicht nutzbar. Außerdem waren bereits erhebliche Reparaturkosten angefallen.
Das Risiko späterer Mehrkosten liegt nicht beim Gutachter
Das Urteil macht deutlich, dass nicht jede spätere Kostensteigerung automatisch zur Haftung des Kfz-Sachverständigen führt. Bei Unfallfahrzeugen können verdeckte Schäden auftreten. Manche Schäden zeigen sich erst, wenn Bauteile entfernt wurden oder die Reparatur bereits begonnen hat. Dieses Risiko soll nicht ohne Weiteres auf den Sachverständigen verlagert werden.
Nach der Entscheidung liegt das Risiko solcher später entdeckten Schäden grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Das gilt jedenfalls dann, wenn das ursprüngliche Gutachten fachlich nicht zu beanstanden ist. Andernfalls würde der eigentliche Schädiger entlastet, obwohl der Sachverständige keinen Fehler gemacht hat.
Auch der Einwand zu den Neuteilen half der Versicherung nicht weiter. Selbst wenn man ihre Sichtweise zugrunde gelegt hätte, hätten diese Mehrkosten nach den Feststellungen des Gerichts nicht zur Überschreitung der 130%-Grenze geführt. Sie waren daher nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden.
Das Urteil finden Sie hier.
Fazit: Wichtige Entscheidung für Gutachter, Versicherer und Geschädigte
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart stärkt die Position von Kfz-Sachverständigen. Es zeigt klar: Die Haftung des Kfz-Sachverständigen setzt einen echten Pflichtverstoß voraus. Ein Gutachten ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sich die Reparatur später verteuert. Entscheidend ist, was bei der ersten Begutachtung erkennbar war und welche Untersuchungsschritte wirtschaftlich sinnvoll waren.
Für Versicherer bedeutet die Entscheidung, dass Regressansprüche gegen Sachverständige nicht vorschnell erhoben werden sollten. Verdeckte Schäden gehören zum typischen Risiko einer Unfallreparatur. Dieses Risiko lässt sich nicht einfach auf den Gutachter abwälzen.
Für Geschädigte ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie dürfen sich grundsätzlich auf ein fachgerecht erstelltes Gutachten verlassen. Wird während der Reparatur ein weiterer Schaden festgestellt, führt das nicht automatisch dazu, dass das ursprüngliche Gutachten wertlos oder fehlerhaft ist.
Rechtsanwältin Josephine Beck berät und vertritt Sie zu Fragen rund um Verkehrsunfälle, Schadensregulierung, Sachverständigengutachten und die Haftung des Kfz-Sachverständigen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rofast.de/rechtsanwaelte/josephine-beck.
Josephine Beck
Rechtsanwältin
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