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Wer darf nach einer Trennung das gemeinsame Haustier behalten?

Bei vielen Trennungen stellt sich die Frage, was mit dem gemeinsamen Haustier geschieht. Einige Expartner versuchen sogar, ähnlich wie bei einem Kind Umgangsvereinbarungen zu schließen.

Ein Umgangsrecht mit dem Tier ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein solches kann mithin nur einvernehmlich, jedoch nicht durch einen gerichtlichen Beschluss oder ein gerichtliches Urteil erlangt werden. Wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen werden kann, ist also zwingend zu klären, wer das Tier künftig halten darf.

Tiere sind nach dem Gesetz zwar keine Sachen, werden aber weitgehend wie solche behandelt, vgl. § 90a BGB. Entscheidend für die Zuweisung des Tieres sind verschiedene Faktoren, so vor allem: Wurde das Tier vor der Beziehung oder gemeinsam angeschafft? Waren die Beteiligten verheiratet oder nicht?

Grundsätzlich gilt: Gehört das Tier eindeutig nur einem Beteiligten, z.B. weil dieser das Tier bereits vor der Beziehung erworben hat, handelt es sich um dessen Alleineigentum. Er kann das Tier also nach der Trennung von seinem Expartner herausverlangen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beteiligten verheiratet waren oder nicht.

Bei Tieren, die gemeinsam angeschafft wurden, gelten für Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften unterschiedliche Vorschriften:

Bei verheirateten Paaren gelten die besonderen Vorschriften des Familienrechts. Haustiere sind hierbei meist rechtlich als „Haushaltsgegenstände“ einzuordnen. Nach der Trennung oder Scheidung kann die Zuweisung des Tieres bei Gericht beantragt werden. Über die Zuweisung entscheidet das Gericht dann unter den Gesichtspunkten der Billigkeit. Dem Tierwohl wird hierbei eine besondere Bedeutung beigemessen, sodass das Tier etwa in der gewohnten Umgebung verbleibt oder zu der Person kommt, zu der es die engste Bindung hat. Das Gericht kann anordnen, dass eine Ausgleichszahlung an den anderen zu zahlen ist.

Trennt sich ein unverheiratetes Paar, sind die speziellen Vorschriften des Familienrechts nicht anwendbar. Die gemeinsamen Eigentümer des Tieres bilden dann eine „Bruchteilsgemeinschaft“. Die Aufhebung dieser Gemeinschaft erfolgt, wenn dieser nicht teilbar ist, normalerweise durch öffentliche Versteigerung des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Wie mit Tieren zu verfahren ist, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabt: Teilweise wird vertreten, dass die Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft eine Zuweisung des gemeinsamen „Gegenstandes“ nicht vorsehe und daher für ein Tier dasselbe gelten müsse. Teilweise wird vertreten, eine Zuweisung des Tieres an einen der Beteiligten könne vom Gericht vorgenommen werden, da ein Tier aufgrund des besonderen emotionalen Wertes nicht mit einem Gegenstand gleichgesetzt werden könne.

Das Amtsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 20.02.2026 – 124 C 102/25 – nochmals einen alternativen Lösungsweg aufgezeigt: In diesem Fall stritten sich die Beteiligten um einen gemeinschaftlich angeschafften Hund. Im Kaufvertrag wurde mit dem Züchter vereinbart, dass ein Weiterverkauf des Hundes an Dritte nur mit Zustimmung des Züchters erfolgen dürfe. Vergleichbare Regelungen werden auch oft in Tierheimen getroffen. Im vorliegenden Fall entschied das AG Siegburg, dass eine öffentliche Versteigerung unstatthaft sei, da durch die Vereinbarung mit dem Züchter ein Veräußerungsverbot an Dritte vorliege. Es solle also nur eine Versteigerung zwischen den Beteiligten stattfinden, um die Eigentumsposition zu klären.

Für eine Einschätzung des Einzelfalles können Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung mit uns vereinbaren.

[Für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Ausführung wird keine Gewähr übernommen.]

Maria Miller

Rechtsanwältin

Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-65 (Fr. Zemann & Fr. Richter)

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