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Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen: LG nimmt Linksabbieger überwiegend in die Haftung

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, wie die Haftung nach einem Verkehrsunfall zu verteilen ist, wenn eine Linksabbiegerin mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (LG Stuttgart, Urteil vom 22.4.2026 – 13 S 61/25). Die Entscheidung ist für viele Alltagssituationen im Straßenverkehr wichtig. Sie zeigt deutlich: Eine Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen wiegt regelmäßig schwer. Wer links abbiegt, muss den Gegenverkehr sorgfältig beobachten und warten. Nur ausnahmsweise trifft auch den bevorrechtigten Fahrer ein Mitverschulden.

Worum ging es in dem Fall?

Der Unfall ereignete sich im November 2023 auf einer Kreuzung in Stuttgart-Stammheim. Die spätere Beklagte fuhr in eine Kreuzung ein und wollte nach links in eine Straße abbiegen. Der Kläger kam aus der gegenüberliegenden Straße und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kam es zum Zusammenstoß.

Zwischen den Parteien war vor allem streitig, wer für den Unfall in welchem Umfang einstehen muss. Der Kläger verlangte Ersatz seines Schadens. Dazu gehörten die Reparaturkosten beziehungsweise der Fahrzeugschaden, die Kosten für den Sachverständigen und eine allgemeine Unkostenpauschale. Außerdem machte er vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.

Im Kern drehte sich der Rechtsstreit um eine klassische Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen. Die Linksabbiegerin meinte sinngemäß, sie habe das Fahrzeug des Klägers nicht rechtzeitig wahrgenommen. Außerdem stand die Frage im Raum, ob den Kläger trotz seines Vorrangs ebenfalls ein Sorgfaltsverstoß traf.

Wie haben Amtsgericht und Landgericht entschieden?

Zunächst entschied das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Es sprach dem Kläger nur einen Teil seines Schadens zu. Im Ergebnis ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger lediglich 30 Prozent seines Schadens ersetzt verlangen kann. Damit hatte es eine deutlich stärkere Mithaftung des Klägers angenommen.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Das Landgericht Stuttgart korrigierte das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Punkten. Es hielt eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 zulasten der Beklagten für richtig. Der Kläger erhielt deshalb einen deutlich höheren Betrag zugesprochen.

Das Landgericht stellte also klar, dass die Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen hier das Unfallgeschehen ganz überwiegend geprägt hat. Zwar blieb es nicht bei einer Alleinhaftung der Beklagten. Der Verursachungsbeitrag der Linksabbiegerin wog nach Auffassung des Gerichts aber wesentlich schwerer als das Mitverschulden des Klägers.

Warum haftete die Linksabbiegerin überwiegend?

Das Landgericht betonte, dass Linksabbieger im Straßenverkehr besonders sorgfältig sein müssen. Wer nach links abbiegt, muss den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen. Kommt es dabei zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, spricht regelmäßig schon der erste Anschein dafür, dass der abbiegende Fahrer seine Wartepflicht verletzt hat.

Genau davon ging das Gericht auch in diesem Fall aus. Die Beklagte bog nach links ab und kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers. Das Gericht sah keine Umstände, die diesen typischen Geschehensablauf entkräften konnten.

Besonders wichtig war die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen. Nach dessen Ausführungen war das Fahrzeug des Klägers für die Beklagte vor dem Anfahren erkennbar. Entscheidend war also nicht, ob sie das Fahrzeug tatsächlich gesehen hatte. Entscheidend war, dass sie es bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sehen können. Wer dennoch abbiegt, begeht eine Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen.

Auch das Argument, die Beklagte sei im Kollisionszeitpunkt bereits in Richtung der Vorfahrtsstraße ausgerichtet gewesen, half ihr nicht weiter. Das Landgericht machte deutlich, dass ein Linksabbieger nicht schon deshalb bevorrechtigt wird, weil sein Fahrzeug beim Abbiegen bereits teilweise anders steht. Solange der Abbiegevorgang in der Kreuzung noch läuft und kein besonderer Ausnahmefall vorliegt, bleibt es bei der Wartepflicht gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr.

Damit stand für das Gericht fest, dass die Linksabbiegerin den Unfall schuldhaft verursacht hatte. Dieser Verstoß wog schwer. Das Landgericht betonte ausdrücklich, dass eine Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen in der Regel zu einer vollständigen oder jedenfalls deutlich überwiegenden Haftung des Abbiegenden führt.

Warum traf auch den Kläger ein Mitverschulden?

Trotz seines Vorrangs bekam der Kläger nicht den vollen Schaden ersetzt. Das Landgericht sah bei ihm ein Mitverschulden. Der Grund: Auch wer Vorfahrt hat, darf nicht blind auf sein Recht vertrauen.

Nach Auffassung des Gerichts durfte der Kläger zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass die Linksabbiegerin warten würde. Dieses Vertrauen endet aber dort, wo sich eine Missachtung der Vorfahrt erkennbar abzeichnet. Genau das nahm das Landgericht hier an.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen setzte die Beklagte ihr Fahrzeug bereits etwa zwei Sekunden vor dem Anfahren des Klägers in Bewegung. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt schon etwa eine Fahrzeuglänge im Kreuzungsbereich. Das Gericht meinte deshalb, der Kläger hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Beklagte sein Vorfahrtsrecht nicht beachten würde.

Hinzu kam, dass der Kläger nur mit geringer Geschwindigkeit unterwegs war. Zwischen seinem Anfahren und dem Zusammenstoß lagen nach den Feststellungen des Gerichts rund zwei Sekunden und etwa 2,5 Meter Wegstrecke. Nach Ansicht des Landgerichts hätte er in dieser Situation noch rechtzeitig bremsen und den Unfall vermeiden können.

Das Gericht berücksichtigte allerdings auch entlastende Umstände auf Seiten des Klägers. Es war dunkel beziehungsweise dämmerig, und es regnete. Außerdem richtete sich seine Aufmerksamkeit vorrangig auf die bevorrechtigten Fahrstreifen. Deshalb hielt das Landgericht sein Mitverschulden nur in begrenztem Umfang für gerechtfertigt. Am Ende blieb es bei 20 Prozent.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist für Unfallfälle an Kreuzungen sehr praxisnah. Sie zeigt, dass Gerichte bei einer Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen meist streng sind. Wer links abbiegt, trägt eine hohe Verantwortung. Ein kurzer Blick genügt nicht. Der Gegenverkehr muss zuverlässig erkannt und durchgelassen werden.

Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass auch der Vorfahrtberechtigte nicht völlig sorglos fahren darf. Wer erkennt oder erkennen muss, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachten wird, muss reagieren. Auch ein bevorrechtigter Fahrer kann deshalb einen Teil seines Schadens selbst tragen.

Für die Regulierung von Verkehrsunfällen ist das wichtig. Viele Beteiligte gehen vorschnell davon aus, dass ein Vorfahrtsverstoß automatisch zur vollen Haftung der anderen Seite führt. Das ist oft naheliegend, aber nicht in jedem Fall zwingend. Gerade an unübersichtlichen Kreuzungen oder bei bereits erkennbaren Fehlreaktionen des Wartepflichtigen prüfen Gerichte sehr genau, ob auch den bevorrechtigten Fahrer ein Mitverschulden trifft.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt aber ebenso klar: Die Hauptverantwortung bleibt bei einer Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen in aller Regel beim Linksabbieger. Wer den Gegenverkehr schneidet, muss regelmäßig überwiegend für die Folgen einstehen.

Fazit: Klare Tendenz zulasten des Linksabbiegers

Das Landgericht Stuttgart hat die Haftungsquote in diesem Fall deutlich zulasten der Beklagten korrigiert. Statt nur 30 Prozent bekam der Kläger letztlich 80 Prozent seines Schadens ersetzt. Das Gericht sah in dem Verhalten der Linksabbiegerin den maßgeblichen Unfallbeitrag. Das Mitverschulden des Klägers blieb demgegenüber nachrangig.

Für Betroffene bedeutet das: Nach einer Vorfahrtsverletzung beim Linksabbiegen lohnt sich ein genauer Blick auf den Unfallhergang. Die erste Einschätzung einer Versicherung oder auch eine erstinstanzliche Entscheidung muss nicht das letzte Wort sein. Gerade die genaue Rekonstruktion des Ablaufs, die Sichtverhältnisse, die Geschwindigkeit und die Reaktionsmöglichkeiten können für die Haftungsquote entscheidend sein.

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