Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, steht der Geschädigte regelmäßig vor der Entscheidung, ob er für die Dauer der Reparatur oder der Zeit bis zum Kauf eines Ersatzwagens einen Mietwagen in Anspruch nimmt oder stattdessen eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend macht. Grundsätzlich hat er hierbei ein Wahlrecht: Entweder macht er konkret angefallene Mietwagenkosten geltend oder er fordert eine pauschalierte Entschädigung für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines eigenen Fahrzeugs.
Die Nutzungsausfallentschädigung dient dabei dem Ausgleich eines wirtschaftlichen Nachteils, der daraus entsteht, dass der Geschädigte sein Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht verwenden kann. Sie setzt deshalb voraus, dass der Geschädigte während des Ausfallzeitraums keine Möglichkeit hatte, ein gleichwertiges Fahrzeug zu nutzen. Denn ist ein solches Ersatzfahrzeug tatsächlich verfügbar – etwa durch Anmietung eines Mietwagens –, liegt regelmäßig kein „fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil“ mehr vor, der eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigen könnte.
Mit Urteil vom 26.02.2026 hatte sich das LG München I mit genau dieser Abgrenzungsfrage zu befassen. Der zugrunde liegende Fall betraf einen Verkehrsunfall, bei dem die Haftung der Beklagten unstreitig war. Die Klägerin hatte zunächst Mietwagenkosten geltend gemacht und hierfür von der Beklagten bereits einen Teilbetrag erstattet erhalten. Trotz dieser teilweisen Erstattung begehrte sie für denselben Zeitraum später statt der Kosten für den Mietwagen eine Nutzungsausfallentschädigung.
Das Gericht lehnte den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung jedoch ab. Zur Begründung stellte die 19. Zivilkammer klar, dass die Klägerin durch die tatsächlich erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsmöglichkeit hatte und somit über ein gleichwertiges Fahrzeug verfügte. Auch die teilweise Erstattung der Mietwagenkosten durch die Beklagte zeigte, dass die Klägerin ihr Wahlrecht bereits ausgeübt hatte. Wer jedoch den Weg der konkreten Schadensabrechnung über Mietwagenkosten wählt, kann nicht nachträglich auf eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung wechseln – jedenfalls nicht für denselben Zeitraum. Ein weiterer Anspruch besteht dann „schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils“ nicht mehr.
Damit bestätigte das LG München die strenge Trennung beider Abrechnungsvarianten und stellte zugleich klar, dass ein Wechsel der Anspruchsgrundlage – zumindest für denselben Zeitraum – ausgeschlossen ist, sobald sich der Geschädigte für die Geltendmachung von Mietwagenkosten entschieden hat.
Für die Praxis bedeutet dies: Geschädigte und ihre Anwälte müssen frühzeitig entscheiden, welche Abrechnungsvariante wirtschaftlich sinnvoller ist. Ein späterer Wechsel ist im Grundsatz nicht möglich.
Die Nutzungsausfallentschädigung dient dabei dem Ausgleich eines wirtschaftlichen Nachteils, der daraus entsteht, dass der Geschädigte sein Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht verwenden kann. Sie setzt deshalb voraus, dass der Geschädigte während des Ausfallzeitraums keine Möglichkeit hatte, ein gleichwertiges Fahrzeug zu nutzen. Denn ist ein solches Ersatzfahrzeug tatsächlich verfügbar – etwa durch Anmietung eines Mietwagens –, liegt regelmäßig kein „fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil“ mehr vor, der eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigen könnte.
Mit Urteil vom 26.02.2026 hatte sich das LG München I mit genau dieser Abgrenzungsfrage zu befassen. Der zugrunde liegende Fall betraf einen Verkehrsunfall, bei dem die Haftung der Beklagten unstreitig war. Die Klägerin hatte zunächst Mietwagenkosten geltend gemacht und hierfür von der Beklagten bereits einen Teilbetrag erstattet erhalten. Trotz dieser teilweisen Erstattung begehrte sie für denselben Zeitraum später statt der Kosten für den Mietwagen eine Nutzungsausfallentschädigung.
Das Gericht lehnte den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung jedoch ab. Zur Begründung stellte die 19. Zivilkammer klar, dass die Klägerin durch die tatsächlich erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsmöglichkeit hatte und somit über ein gleichwertiges Fahrzeug verfügte. Auch die teilweise Erstattung der Mietwagenkosten durch die Beklagte zeigte, dass die Klägerin ihr Wahlrecht bereits ausgeübt hatte. Wer jedoch den Weg der konkreten Schadensabrechnung über Mietwagenkosten wählt, kann nicht nachträglich auf eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung wechseln – jedenfalls nicht für denselben Zeitraum. Ein weiterer Anspruch besteht dann „schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils“ nicht mehr.
Damit bestätigte das LG München die strenge Trennung beider Abrechnungsvarianten und stellte zugleich klar, dass ein Wechsel der Anspruchsgrundlage – zumindest für denselben Zeitraum – ausgeschlossen ist, sobald sich der Geschädigte für die Geltendmachung von Mietwagenkosten entschieden hat.
Für die Praxis bedeutet dies: Geschädigte und ihre Anwälte müssen frühzeitig entscheiden, welche Abrechnungsvariante wirtschaftlich sinnvoller ist. Ein späterer Wechsel ist im Grundsatz nicht möglich.