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Solaranlage auf Balkon als bauliche Veränderung

Besteht für Solaranlagen auf den Balkon immer ein Anspruch auf Gestattung? BGH, Urt. v. 18.07.2025 – V ZR 29/24

Das Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) hat über die gesamte Länge seines Balkons eine aus neun Solarplatten bestehende, deutlich sichtbare Solaranlage angebracht. Ob an der Brüstung oder auf einer Balkon-Konstruktion montiert, ist unklar; die Anlage hebt sich deutlich von den übrigen Balkonen ab. Die GdWE verlangt nun erneut im Klageweg, die Solaranlage so zurück zubauen, dass sie von außen nicht mehr sichtbar ist.

Für Wohnungseigentümer / Vermieter

  1. Große, dauerhaft sichtbare Steckersolaranlagen auf Balkonen sind bauliche Veränderungen; sie bedürfen grundsätzlich eines Gestattungsbeschlusses der GdWE.
  2. Ohne Beschluss besteht regelmäßig ein Rückbauanspruch nach § 1004 BGB.
  3. Frühere, ohne Zustimmung angebrachte Anlagen können auch nach heutiger Privilegierung noch zu beseitigen sein, wenn sie nach damaligem Recht unzulässig waren.
  4. Im konkreten Fall lässt sich nicht sicher feststellen, ob es noch die alte oder eine später neu angebrachte Solaranlage ist; der BGH betont aber:
    Der Rückbauanspruch besteht sowohl nach altem als auch nach neuem Recht, sodass die Unsicherheit zur Zeitstellung unschädlich ist. 
  5. Der V. Zivilsenat entscheidet damit ausdrücklich den früher umstrittenen Punkt:
    Auch ohne Substanzeingriff (z.B. aufgestellte, aber nicht fest verankerte Solarmodule) kann eine bauliche Veränderung vorliegen, wenn:
    • die Maßnahme auf Dauer angelegt ist und
    • das optische Erscheinungsbild der Anlage wesentlich verändert
  6. Für Nutzer (Mieter, eigennutzende Eigentümer)
    • Die immer wieder vertretene Auffassung, Steckersolar sei „bloße Nutzung“ ohne bauliche Veränderung, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar.
    • Wer als Mieter eine solche Anlage installieren möchte, ist auf die Mitwirkung des vermietenden Wohnungseigentümers und einen Beschluss der GdWE angewiesen; Anbringung ohne diese Grundlage ist rechtlich riskant (Rückbau, Störungsverantwortlichkeit).

Kein „Rettungsanker“ durch nachträgliche Privilegierung von bestehende Steckersolar nach § 20 Abs. 2 WEG. Der BGH stellt klar: Für Beseitigungsansprüche kommt es auf das Recht im Zeitpunkt des Abschlusses der baulichen Veränderung an. Spätere gesetzliche Privilegierungen (z.B. § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG n.F. für Steckersolargeräte) wirken nicht rückwirkend zugunsten bereits damals unzulässiger Anlagen.

Für neue Anlagen muss hingegen die aktuelle Rechtslage berücksichtigt werden, insbesondere also ob die Anlage eine angemessene bauliche Veränderung ist.

Falls auch Sie Fragen zum Wohnungseigentumsrecht, baulichen Veränderungen oder Beschlussanfechtungsklage haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
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