Das in § 23 Abs. 1a StVO geregelte sogenannte „Handyverbot“ hat einen klaren verkehrssicherheitsrechtlichen Zweck: Fahrzeugführer sollen keine elektronischen Geräte bedienen, die ihre Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken können. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur klassische Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefone, sondern – nach ihrem erweiterten Wortlaut seit der Reform – alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information, Organisation dienen oder über eine Anzeige bzw. Bedienfunktion verfügen (§ 23 Abs. 1a S. 1 und S. 2 StVO). Ziel ist es, jegliche ablenkende Bedienhandlungen zu unterbinden, insbesondere Tätigkeiten, die typischerweise mit Blickabwendung und manuellem Eingreifen verbunden sind.
Vor diesem Hintergrund gelangte das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 25.09.2025 (Az: 1 ORbs 139/25) zu dem Ergebnis, dass auch eine E Zigarette mit Touchdisplay ein elektronisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Der Betroffene hatte während der Autofahrt den Stärkegrad seiner E Zigarette über ein Display eingestellt, was durch Tippbewegungen und eine Abwendung des Blicks belegt war.
Das Gericht stellte fest, dass eine solche E Zigarette ein „Gerät mit Berührungsbildschirm“ im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 2 StVO darstellt, weil sie einerseits Informationen anzeigt (z. B. die eingestellte Dampfleistung) und andererseits auf Nutzereingaben reagiert. Das OLG betonte, dass die Bedienung des Displays eine Nebenfunktion sei, die die Hauptfunktion der E Zigarette lediglich unterstütze; dies nehme dem Vorgang jedoch nicht den elektronischen Gerätecharakter. Entscheidend sei die Ablenkungswirkung, die sich nach Auffassung des Gerichts nicht von der Bedienung eines Smartphones unterscheide.
Dementsprechend liege in der Einstellung der Dampfstärke während der Fahrt ein verbotswidriges Benutzen eines elektronischen Geräts, sodass die bereits verhängte Geldbuße von 150 € zu Recht erfolgte.
Vor diesem Hintergrund gelangte das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 25.09.2025 (Az: 1 ORbs 139/25) zu dem Ergebnis, dass auch eine E Zigarette mit Touchdisplay ein elektronisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Der Betroffene hatte während der Autofahrt den Stärkegrad seiner E Zigarette über ein Display eingestellt, was durch Tippbewegungen und eine Abwendung des Blicks belegt war.
Das Gericht stellte fest, dass eine solche E Zigarette ein „Gerät mit Berührungsbildschirm“ im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 2 StVO darstellt, weil sie einerseits Informationen anzeigt (z. B. die eingestellte Dampfleistung) und andererseits auf Nutzereingaben reagiert. Das OLG betonte, dass die Bedienung des Displays eine Nebenfunktion sei, die die Hauptfunktion der E Zigarette lediglich unterstütze; dies nehme dem Vorgang jedoch nicht den elektronischen Gerätecharakter. Entscheidend sei die Ablenkungswirkung, die sich nach Auffassung des Gerichts nicht von der Bedienung eines Smartphones unterscheide.
Dementsprechend liege in der Einstellung der Dampfstärke während der Fahrt ein verbotswidriges Benutzen eines elektronischen Geräts, sodass die bereits verhängte Geldbuße von 150 € zu Recht erfolgte.