Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Reifenplatzer in der Vollkaskoversicherung

Eine Vollkaskoversicherung bietet grundsätzlich Schutz bei selbstverschuldeten Unfällen sowie bei Schäden durch Vandalismus und Fahrerflucht. Sie umfasst darüber hinaus alle Leistungen der Teilkaskoversicherung, wie etwa Schäden durch Diebstahl, Brand, Naturgewalten oder Zusammenstöße mit Tieren. Ziel der Vollkaskoversicherung ist es, den Fahrzeughalter vor den finanziellen Folgen eines plötzlichen, von außen kommenden Ereignisses zu bewahren, das zu einem Schaden am Fahrzeug führt.

Ein Schaden durch einen geplatzten Reifen stellt jedoch nicht automatisch einen Versicherungsfall im Sinne der Vollkaskoversicherung dar. Damit ein solcher Schaden als versicherter Unfall gewertet wird, muss nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ein plötzliches, von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis mit mechanischer Gewalt vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Reifen durch das Überfahren eines Fremdkörpers – etwa eines Nagels oder spitzen Steins – beschädigt wurde.

Kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass ein Fremdkörper ursächlich für den Reifenplatzer war, wird der Schaden regelmäßig als sogenannter Betriebsschaden eingestuft. Betriebsschäden, wie etwa solche durch Materialermüdung, altersbedingten Verschleiß oder Montagefehler, sind vom Versicherungsschutz der Vollkasko nicht umfasst. In solchen Fällen lehnt die Versicherung die Schadensregulierung ab.

Die Beweislast für das Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses liegt beim Versicherungsnehmer. Kann dieser nicht darlegen, dass ein Fremdkörper den Reifen beschädigt hat, bleibt der Schaden in der Regel unversichert. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung, so unter anderem des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Hinweisbeschluss vom 11.06.2025 (Az: 4 U 88/25), welches ein versichertes Unfallereignis ausgeschlossen hat, wenn ein schon vor Fahrtantritt bestehender Reifen bei hoher Geschwindigkeit ohne Einwirkungen von außen platzt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Reifenschäden durch geplatzte Reifen nur dann von der Vollkaskoversicherung gedeckt sind, wenn ein nachweisbares äußeres Ereignis – insbesondere ein Fremdkörper – ursächlich war. Fehlt dieser Nachweis, handelt es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert