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Zustandsnote bei Oldtimer-Verkauf ist Beschaffenheitsvereinbarung

Beim Verkauf eines Fahrzeugs unter Privatleuten ist der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung zulässig und üblich. Dabei gibt es jedoch rechtliche Grenzen, die beachtet werden müssen. So kann sich der Verkäufer nicht auf einen solchen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, d.h. eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.

Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung setzt dabei keine ausdrücklichen Erklärungen voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Bei Fahrzeugverkäufen kann daher eine Beschreibung in einer Verkaufsanzeige als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden, wenn sie als verbindliche Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeugs verstanden wird. Abzugrenzen hiervon sind nur allgemeine Beschreibungen, die lediglich als Objektbeschreibungen ohne Rechtsbindungswillen des Verkäufers angesehen werden.

An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt, d.h. im Zweifel wird die Beschreibung des Fahrzeugs nicht als verbindliche Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft verstanden. Anders dagegen nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 23.07.2025 (AZ: VIII ZR 240/24) beim Verkauf eines Oldtimers unter Angabe von Zustandsnoten. So haben sich in der Oldtimerszene nämlich mittlerweile die von Classic Data entwickelten Zustandsnoten durchgesetzt, die den technischen und optischen Zustand eines Fahrzeugs beschreiben. Dabei wird nicht nur der äußere Eindruck, sondern auch die Funktionstüchtigkeit der Technik bewertet. Die Skala reicht von Note 1 (perfekt restauriert oder im Neuzustand) bis zu Note 5 (fahruntüchtig oder stark restaurierungsbedürftig).

Nach den Urteilsgründen geben die Zustandsnoten bei Oldtimern konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers und bieten einen objektiven Maßstab für die Beurteilung von dessen Zustand. Da die jeweilige Note maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs hat, ist bei der Verwendung dieser Zustandsnoten in der Regel von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, sodass sich ein Verkäufer in diesem Punkt nicht auf einen etwaigen Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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