Wer im Straßenverkehr betrunken ein Fahrzeug führt und alkoholbedingt nicht in Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich strafbar. Dies gilt nicht nur für den Autofahrer, sondern auch, wer mit einem Fahrrad fährt und erst recht für denjenigen, der ein E-Bike oder einen E-Scooter zum Fahren nutzt. Als „Fahrzeug“ im Sinne der einschlägigen Verbotsnormen gelten nämlich nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern nach der gesetzlichen Definition sämtliche Fahrzeuge, die als Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern verstanden werden.
Wer also betrunken Fahrrad fährt und dabei mit 1,6 Promille Alkohol oder mehr erwischt wird, kann sogar seinen Pkw-Führerschein verlieren. Voraussetzung ist allerdings, dass er das Fahrrad nach dem Wortlaut des Gesetztes (§ 316 StGB, § 24a StVG) unter Alkoholeinfluss „geführt“ hat.
Das bloße Schieben des Fahrrads ist nach einer Entscheidung des LG Freiburg vom 26.10.2021 (AZ: 11/21 10 Bs 530 Js 30832/20) kein „Führen“ und damit auch im betrunkenen Zustand folgenlos. Das Gericht begründet dies mit der Überlegung, dass man sich sanktionsfrei betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum bewegen darf und es folglich auch dann nicht strafbar wird, wenn dabei ein Fahrrad geschoben wird.
Diese Auffassung hat sich nun jüngst auch das VG Köln in seinem Beschluss vom 14.11.2024 (6 L 1821/24 angeschlossen. Für das Gericht galt es dabei zu klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zulässigerweise die Beibringung eines Gutachtens (MPU) zur Klärung von Eignungszweifel bei Alkoholproblematik angeordnet hatte, nachdem der betroffene Führerscheininhaber im vorausgegangenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte, dass er bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille mit dem Fahrrad gestürzt sei. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde für ihre weiteren Entscheidungen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr „geführt“ wurde.
Da sowohl die neutralen Unfallzeugen als auch die erlittenen Verletzungen darauf hindeuteten, dass der Betroffene während der Fahrt gestürzt ist, bestätigte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Anders wäre die Entscheidung jedoch ausgefallen, wenn der Betroffene sein Fahrzeug beim Sturz nur geschoben hätte. Da auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom „Führen“ eines Fahrzeugs spricht und sich damit vom Wortlaut her mit den strafrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Regelungen deckt, erfüllt das bloße Schieben eines Fahrrads nach den Entscheidungsgründen des Gerichts nicht dem Begriff des Führens.
Wer also betrunken Fahrrad fährt und dabei mit 1,6 Promille Alkohol oder mehr erwischt wird, kann sogar seinen Pkw-Führerschein verlieren. Voraussetzung ist allerdings, dass er das Fahrrad nach dem Wortlaut des Gesetztes (§ 316 StGB, § 24a StVG) unter Alkoholeinfluss „geführt“ hat.
Das bloße Schieben des Fahrrads ist nach einer Entscheidung des LG Freiburg vom 26.10.2021 (AZ: 11/21 10 Bs 530 Js 30832/20) kein „Führen“ und damit auch im betrunkenen Zustand folgenlos. Das Gericht begründet dies mit der Überlegung, dass man sich sanktionsfrei betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum bewegen darf und es folglich auch dann nicht strafbar wird, wenn dabei ein Fahrrad geschoben wird.
Diese Auffassung hat sich nun jüngst auch das VG Köln in seinem Beschluss vom 14.11.2024 (6 L 1821/24 angeschlossen. Für das Gericht galt es dabei zu klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zulässigerweise die Beibringung eines Gutachtens (MPU) zur Klärung von Eignungszweifel bei Alkoholproblematik angeordnet hatte, nachdem der betroffene Führerscheininhaber im vorausgegangenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte, dass er bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille mit dem Fahrrad gestürzt sei. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde für ihre weiteren Entscheidungen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr „geführt“ wurde.
Da sowohl die neutralen Unfallzeugen als auch die erlittenen Verletzungen darauf hindeuteten, dass der Betroffene während der Fahrt gestürzt ist, bestätigte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Anders wäre die Entscheidung jedoch ausgefallen, wenn der Betroffene sein Fahrzeug beim Sturz nur geschoben hätte. Da auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom „Führen“ eines Fahrzeugs spricht und sich damit vom Wortlaut her mit den strafrechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Regelungen deckt, erfüllt das bloße Schieben eines Fahrrads nach den Entscheidungsgründen des Gerichts nicht dem Begriff des Führens.