Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Suche
Close this search box.

Architektenhonorar: Nur für genehmigungsfähige Bauvorlagen

Es müsste sich in Fachkreisen zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass der Vergütungsanspruch des Architekten im Grundsatz von der Genehmigungsfähigkeit seiner Eingabeplanung abhängt.

Mit der in der Praxis nicht seltenen Konstellation, dass ein Architekt mehrere Planungsvarianten erarbeitet, hatte sich das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.12.2021 (Az.: 23 U 81/21) zu befassen:

Verkürzt der Sachverhalt: Der Architekt war beauftragt, eine Genehmigungsplanung für ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus zu erstellen. Unter Ausnutzung des Bestandsschutzes sollte mit diesem Vorhaben eine Wohnfläche erreicht werden, die aufgrund der geänderten planungsrechtlichen Situation mit einem Neubau nicht zu erreichen gewesen wäre. Der Architekt plante zunächst eine „Umbauvariante“. Hierzu ergaben sich Genehmigungsprobleme. Daher wurde die Planung geändert in Form einer „Neubauvariante“ (hinter alter Fassade). Hierfür konnte eine Baugenehmigung erteilt werden.

Der Auftraggeber setzte diese aber nicht um und realisierte das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Architekten. Der Architekt klagt darauf Honorar für beide Planungsvarianten ein.

Die Entscheidung: Der Architekt unterliegt insoweit teilweise; ihm wird lediglich Honorar für die genehmigte Variante zugesprochen. Für die „Umbauvariante“ wird ihm ein Honoraranspruch aufgrund mangelnder Genehmigungsfähigkeit versagt. Denn nach ständiger Rechtsprechung muss eine Architektenplanung, sollte diese nicht mangelhaft sein, dauerhaft genehmigungsfähig sein.

Eine Nachbesserung dieser Variante wäre nur mit grundlegenden Änderungen möglich gewesen. Auf solche habe sich der Bauherr allerdings nicht einlassen müssen.

Anmerkung: Nicht selten verlangen Auftraggeber bei Renditeobjekten die maximale Ausnutzung des Grundstückes. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, übernehmen Planer oftmals nicht unerhebliche Risiken, wenn sie den Auftraggeber hierüber nicht ausreichend informieren. Auftraggeber müssen sich nicht auf essenzielle Änderungen der Planung einlassen.

Vor diesem Hintergrund ist Planern zu empfehlen, schon möglichst im Vertrag Planungs- und Überwachungsziele eindeutig zu formulieren und auf bestehende Genehmigungsrisiken hinzuweisen bzw. diese zu übertragen. Der Werkerfolg steht in Abhängigkeit des Planungsvertrages.

Quellenhinweis: IBR 2024, 580

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Sekretariat & Durchwahl:
Fr. Hofbauer & Fr. Herberger, Tel.: 0751 – 36 331 -19 oder -26


Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater | Mediation
Ravensburg | Wangen | Isny

Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de

Webergasse 12 | 88239 Wangen i. A.
Tel. 07522 91699-66 | Fax 07522 91699-72

Bahnhofstraße 20 | 88316 Isny i. A.
Tel. 07562 8700 | Fax 07562 91 37 41

Rechtsanwalt Walther Glaser
Rechtsanwalt Walther Glaser

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert