Der amtliche Leitsatz des aktuellen Urteils des BGH 11.05.2022 – VIII ZR 379/20 lautet:
„Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.“
Das fasst die Entscheidungen prägnant zusammen. Unstreitig kann der Vermieter die Anschaffungskosten für Rauchwarnmelder nicht dem Mieter in Rechnung stellen. Entscheidet er sich statt eines Kaufs für die Miete von Rauchwarnmelder, wie in größeren WEGs durchaus üblich, ist das nach Auffassung des höchsten Zivilgerichts in der Sache nichts anderes als die Anschaffung mit einem anderen Finanzierungsmodell. Insofern handelt es sich auch hier nicht um umlagefähige Nebenkosten/Betriebskosten.
Zu unterscheiden dabvon sind allerdings Wartungskosten für die Rauchwarnmelder, wobei gerade bei pauschal gehaltenen Verträgen es schwierig werden dürfte, die jeweiligen Anteile herauszurechnen.
Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt
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