Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist alleine der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat; ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, ist hierfür unbeachtlich. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2014 zum großen Unverständnis vieler Arbeitgeber einen Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub sogar in Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs zugesprochen (BAG, Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem aktuellen Urteil vom 19.03.2019 (Az. 9 AZR 315/17) nun aufgegeben, in dem Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Umrechnung in § 3 Abs. 1 BUrlG, wonach sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage beläuft. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage nach der geänderten Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Wenn sich ein Arbeitnehmer also im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet und daher die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch vereinbarten Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben, hat dies nach der neuen Rechtsprechung des BAG zur Folge, dass einem Arbeitnehmer mangels einer Arbeitspflicht nun doch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.