Bei Pauschalreisen ist der Verbraucher geschützt, denn der Reiseveranstalter muss für jede Pauschalreise eine Versicherung abschließen. Kunden erhalten einen Reisesicherungsschein und können damit die Anzahlung als auch die Restzahlung zurückfordern. Der Versicherungsschein muss der Versicherung allerdings im Original vorgelegt werden.
Tritt die Zahlungsunfähigkeit vor Reisebeginn ein, dann erstattet der Versicherer den Reisepreis oder die Anzahlung.
Tritt die Zahlungsunfähigkeit während der Reise ein, dann erstattet die Versicherung die Kosten für einen längeren Aufenthalt und die Rückbeförderung. Mängelrechte können nicht geltend gemacht werden. Fordert die Versicherung den Abbruch der Reise und der Reisende entscheidet sich den Urlaub fortzusetzen, dann entfällt der Anspruch gegen die Versicherung.
Hat der Veranstalter keine Insolvenzversicherung abgeschlossen, dann fällt der Reisepreis in die Insolvenzmasse. In den meisten Fällen sind die Chancen schlecht die bereits bezahlten Beträge zurück zu erhalten.
Wird das Reisebüro zahlungsunfähig, dann bringt auch der Reiseversicherungsschein nichts. Wurde die Reise beim Reiseveranstalter nicht bezahlt und kann der Reisende durch Zahlungsbelege nachweisen, dass er die Reise bezahlt hat, dann ist er so zu stellen, als sei die Reise ordnungsgemäß gebucht. Es bleibt ihm allerdings nur die Möglichkeit sich an das Reisebüro oder den Insolvenzverwalter zu wenden.
Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick, in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
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Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
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