Trennen sich die Eltern, vereinbaren sie häufig ein gemeinsames Sorgerecht. Die Kinder werden zu dem Haushalt gezählt, in dem sie ihren Lebensschwerpunkt haben. Das gilt auch dann, wenn sie in dem Haushalt des anderen Elternteils regelmäßig und häufig zu Besuch sind.
Die geschiedenen Eltern teilen sich das Sorgerecht für ihre Kinder. Das älteste der vier Kinder ist bereits volljährig, die jüngste Tochter schwerbehindert. Ihren Lebensmittelpunkt haben die Kinder bei der Mutter, allerdings verbringen sie jedes Wochenende beim Vater.
Der Mann lebt von öffentlichen Leistungen. Das Jugendamt hatte bestätigt, dass er seine vier Kinder regelmäßig jedes Wochenende zu Besuch habe. Es sei wichtig, dass sich die Kinder an diesen Tagen bei ihrem Vater aufhielten, weil die Mutter als Alleinerziehende von vier Kindern, davon eines schwerst mehrfach behindert, stark überfordert sei. Auch benötigten die Kinder einen eigenen Raum zum Schlafen beim Vater. Hierbei müsse insbesondere die Situation der behinderten Tochter berücksichtigt werden. Das Jugendamt plädierte daher für eine Zweizimmerwohnung, wobei eine Dreizimmerwohnung noch geeigneter erscheine.
Beim Wohnungsamt beantragte der Mann einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine Dreizimmerwohnung. Bewilligt wurde ihm jedoch lediglich eine Zweizimmerwohnung. Der Mann klagte. Seine Kinder seien aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts anzusehen. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.
Wann zählen Kinder zum Haushalt des Elternteils?
Das Gericht sah das anders. Beim Vater seien die Kinder zu Besuchszwecken. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte ließen nicht den Schluss auf eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu, so das Gericht. Die Besuche der eigenen Kinder allein begründeten keine Haushaltsangehörigkeit. Auch wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausübten, sei das Kind in der Regel dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhalte und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befinde. Das heißt, es wird dort zugeordnet, wo es wohnt, versorgt und betreut wird.
Ein solches so genanntes Obhutverhältnis sei allerdings nicht gegeben, wenn sich das Kind nur für einen begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befinde. Dazu zählten etwa Besuche oder Ferienaufenthalte.
Nur der Vater habe der Mutter, nicht aber die Mutter dem Vater eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge erteilt. Auch dies mache deutlich, dass der Vater keine Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Kindern habe.
Besuche am Wochenende und in den Ferien – keine Haushaltsangehörigkeit
Ebenso wenig habe er offensichtlich die Absicht, zukünftig Kindergeld zu beziehen. Auch sei nicht zu erkennen, dass er die faktische gemeinsame Bewirtschaftung einer zukünftigen Wohnung, etwa mit Blick auf Wohnungs- und Kleidungsreinigung, anstrebe.
Verwaltungsgericht Berlin am 1. Februar 2019 (AZ: 8 K 332.17)
Quelle: „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“
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