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Verwalterbestellung auch bei Zweier-WEG?

Es gibt viele Wohnungseigentümergemeinschaften, die lediglich aus zwei Parteien bestehen. Die Verwaltung wird dort oft von den Parteien gemeinsam oder von einer Partei ausgeführt. Sollte jedoch diese Verwaltung nicht zur Zufriedenheit erfolgen oder sollte es zu Streitigkeiten kommen, die dazu führen, dass ein Wohnungseigentümer die Verwaltertätigkeit einstellt oder nur nach seinem Gutdünken führt, stellt sich dann die berechtigte Frage, was hiergegen unternommen werden kann. Ein Lösungsansatz ist, dass für diese Zweier-Gemeinschaft ein Verwalter bestellt wird.

In einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 07.März 2017 kam es genau zu dieser gerichtlichen Frage, ob auch bei lediglich aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter zu bestellen ist.

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Bestellung einer geeigneten Person zum Verwalter und insofern ein einklagbarer Anspruch hierauf. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die lediglich aus zwei Personen besteht, unterliegt den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, so dass auch insoweit das Recht besteht, einen Verwalter zu bestellen. Dies kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nicht durch Beschluss abändern. Das Gericht führte weiter aus, dass gerade in einer belasteten 2-Personen-WEG das Bedürfnis besteht, durch die Bestellung eines Verwalters als Organ der Gemeinschaft in besonderer Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Gemeinschaft ordnungsgemäß verwaltet wird und die Benutzung und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt wird, dies auch im Rahmen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen. Im Letzteren Fall mag es durchaus innerhalb einer Zweier-WEG die unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen geben, sei es, dass diese Maßnahmen selbst durchgeführt werden sollen, um Kosten zu sparen oder dass Firmen beauftragt werden sollen.

Auch dann, wenn grundsätzlich Verwaltungsaufgaben nur in geringerem Umfang anfallen, beseitigt es nicht die Erforderlichkeit, einen Verwalter einzusetzen. Bei streitigen Wohnungseigentümergemeinschaft wird dies als sinnvoll angesehen, um eine neutrale Verwaltung zur Erledigung aller erforderlichen Aufgaben zu haben. Das Gericht führte weiter aus, dass wenn eine Partei einen Verwalter mit nachvollziehbaren Argumenten fordert, auch eine Notwendigkeit einer gerichtlichen Verwalterbestellung besteht.

Für das Gericht bestand daher kein Zweifel, dass, wenn die Gemeinschaft auch nur aus zwei Parteien besteht, notfalls das Gericht einen Verwalter zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Durchführung von Aufgaben zu bestellen hat.

 

Rechtsanwältin Ute Höß
Rechtsanwältin Ute Höß

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