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Wichtig für Unterhaltspflichtige: Die Selbstbehaltssätze wurden erhöht

Seit 01.01.2020 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Es handelt sich dabei zwar nicht um ein Gesetzeswerk, jedoch um den Anhaltspunkt für viele Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte. Der Unterhaltsanspruch soll den Lebensbedarf abdecken. Wie hoch der Lebensbedarf eines Kindes ist, ist unterschiedlich, je nachdem, wie hoch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist. Streng genommen müsste für jedes Kind der Bedarf genau ermittelt werden, zum Beispiel mit einer Auflistung der Kosten für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, Hobbys, Schulbedarf, Urlaub usw. Da dies bei der Vielzahl der zu entscheidenden Unterhaltsansprüche sehr aufwendig wäre, wurde diese Bedarfsberechnung durch die Düsseldorfer Tabelle quasi pauschaliert.

In der Düsseldorfer Tabelle sind darüber hinaus Grenzen festgelegt, die den sogenannten Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten beschreiben. Die entsprechenden Beträge müssen dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall verbleiben, gegebenenfalls sind Unterhaltsansprüche dann zu reduzieren, man spricht von einem sogenannten Mangelfall. Wie viel genau jedem Unterhaltsverpflichteten für sich selbst zur Verfügung stehen muss, hängt von der Art der Unterhaltsverpflichtung ab. Erstmals seit 2015 sind die Selbstbehaltssätze für die unterhaltsverpflichteten Personen angehoben worden, beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder muss dem Unterhaltsverpflichteten jetzt beispielsweise 1.160,00 € monatlich verbleiben, zuvor waren es 1.080,00 €.

Bei allen Fragen rund um das Thema Unterhalt steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher

-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin

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