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Sachgrundlose Befristung auch bei Überschreitung der Höchstdauer nur um einen Tag unwirksam

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitsverträge, sofern ein entsprechender sachlicher Grund vorliegt, zeitlich befristet abgeschlossen werden. § 14 Abs. 2 TzBfG ermöglicht sogar den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, ohne dass ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt; die Gesamtdauer einer solchen sachgrundlosen Befristung darf einschließlich ihrer Verlängerungen jedoch zwei Jahre nicht überschreiten. Wird eine Befristung für einen längeren Zeitraum vereinbart, ohne dass ein entsprechender Sachgrund vorliegt, ist dies unzulässig; eine solche Befristung ist unwirksam, d.h. das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet.

Über folgende Konstellation hatte das LAG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 09.04.2019 (3 Sa 1126/18) zu entscheiden:

Das vom 05.09.2016 bis 04.09.2018 auf zwei Jahre sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis des Klägers begann mit einer 14-tägigen Schulungsmaßnahme, zu der er im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bereits am Vortag (04.09.2016) unter Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten angereist war. Da er nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Stelle erhielt und seine darauf gerichtete Bewerbung erfolglos war, klagte er erfolgreich vor dem Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung.

Eine Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag führt nämlich nach Auffassung des Gerichts zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Da es sich bei der Anfahrt des Klägers zur Schulung am 04.09.2016 um eine vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise gehandelt hat, damit also bereits Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB war, hat das Arbeitsverhältnis nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen.

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