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Brückenteilzeit ab 2019 möglich

Nach dem bisherigen Teilzeitrecht konnte ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur eine dauerhafte Herabsetzung seiner Arbeitszeit und eine Neuverteilung der verbleibenden Arbeitszeit entsprechend seiner Vorstellungen verlangen. Er konnte also nur dann wieder zum früheren Arbeitszeitdeputat zurückkehren, wenn der Arbeitgeber entweder der Arbeitszeiterhöhung zugestimmt hat oder aber ein entsprechend freier Arbeitsplatz zu besetzen war, für welchen der Mitarbeiter bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden musste. Es bestand für die Arbeitnehmer als regelmäßig das Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen.
Die Vorschriften zum Teilzeitrecht wurden nun um eine gesetzliche Regelung zur zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit erweitert, die zum 1.1.2019 in Kraft getreten ist (Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018, BGBl. 2018 Teil I S. 2384). Hiernach können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Nach der hierzu neu im Gesetz aufgenommenen Regelung in § 9a TzBfG muss der begehrte Zeitraum mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.
Kleinere Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten sind von der neuen Brückenteilzeitregelung allerdings ausgenommen. Um diese Arbeitgeber nicht zu überfordern, gibt es für deren Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf befristete Brückenteilzeit. Bei Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird zudem eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt; hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.
Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Absatz 1 TzBfG zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen.

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