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Das Hinterbliebenengeld bei Unfällen im Straßenverkehr

Der Gesetzgeber hat nunmehr erstmals im deutschen Schadensersatzrecht ein Hinterbliebenengeld eingeführt. Danach ist der Ersatzpflichtige verpflichtet dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das zugefügte Leid eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Bisherige Gesetzeslage

Im Fall der Tötung wurde bisher dem Hinterbliebenen als sogenannter mittelbar Geschädigter nur in zwei Ausnahmefällen ein materieller Ersatzanspruch (Unterhalt und Ersatz der Beerdigungskosten) eingeräumt. Einen immateriellen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wurde dem Hinterbliebenen lediglich im Rahmen der sogenannten Schockschaden-Rechtsprechung zugesprochen. Dieser Anspruch wurde nur dann bejaht, wenn wegen einer Verletzung eines eigenen Rechtsguts als Folge der Reaktion auf den Tod eines nahen Angehörigen die Verletzung Krankheitswert erreicht hatte und über das übliche Maß einer Trauerreaktion deutlich hinausging.

Neue Gesetzeslage

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gilt nur für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 22. Juli 2017 ereignet haben. Erforderlich ist somit, dass sowohl der Tod als auch die zu ihm führende Verletzungshandlung nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

Ein Anspruch auf Ersatz eines Hinterbliebenengeldes setzt einerseits eine entsprechende Haftung nach den Vorschriften des Delikts oder Gefährdungsrechts voraus. Hierzu zählt nur der Tod einer dem Hinterbliebenen nahestehenden Person. Auch noch so schwere Verletzungen wären nicht ausreichend.

Weiter wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis verlangt. Das Gesetz stellt selbst die Vermutung auf, dass ein solches Verhältnis zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten vorliegt, wenn es sich um den Ehegatten, den Lebenspartner im Sinne der LPartG handelt, um Eltern oder um Kinder. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend und wird auch auf einen weiteren Personenkreis ausgedehnt, sofern ein besonderes persönliches Näheverhältnis zu bejahen ist. Wann ein solches persönliches Näheverhältnis für den weiteren Personenkreis vorliegt, ist anhand von Indizien darzulegen, wie z.B. familienrechtlichen Bande, eine gemeinsame soziale Haushaltsführung und Lebensentwürfe, oder auch eine fortdauernde Unterstützung.

Weitere Voraussetzung ist, dass auch der Hinterbliebene tatsächlich Leid erlitten hat. Dieses muss aufgrund der Tötung entstanden sein und erfordert einen entsprechenden Ursachenzusammenhang zum Todeseintritt.

Der Gesetzgeber spricht dann dem Geschädigten eine angemessene Entschädigung zu. Welche Entschädigung als angemessen einzustufen ist, ist an jedem Fall einzeln zu bestimmen. Die bisherige Rechtsprechung zum Schmerzensgeld bei Schockschäden kann herangezogen werden. Die Gerichte werden bei der Bemessung Kriterien wie Grad der Verbundenheit, der Angewiesenheit aufeinander und Abhängigkeit vom Verstorbenen, als auch die Bedeutung des Verstorbenen für den Hinterbliebenen zu berücksichtigen haben. Etwaige besonders schwerwiegende miterlebte Umstände des Verstorbenen sind auch zu berücksichtigen, wie z.B. auch die Intensität der gelebten Beziehung. Anhand dieser Kriterien werden zukünftig die Gerichte die Angemessenheit eventuell auch unter Hinzuziehung weiterer Bewertungskriterien ermitteln müssen.

Festzuhalten bleibt, dass der Gesetzgeber nunmehr den Hinterbliebenen einen eigenen immateriellen Ersatzanspruch zugesprochen und insoweit deren Rechte gestärkt hat

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