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Testierfähigkeit – Ärzte gegen Notare

Die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers spielt in der Praxis eine große und häufige Rolle, insbesondere dann, wenn ein Erbe ohne Kenntnis der anderen potentiellen Erben den Erblasser mit einem Notar aufsucht und sich als Alleinerben im Testament einsetzen lässt.

Mit diesem Thema musste sich kürzlich wieder das OLG Hamm beschäftigen. Ein Verwandter ließ sich in einem notariellen Testament als Alleinerbe einsetzen, die in einem früheren Testament Bedachten wurden ausdrücklich enterbt. Der Notar suchte den Erblasser gemeinsam mit dem neuen Alleinerben in einem Pflegeheim auf und bestätigte in dem Testament, dass nach seiner Auffassung der Erblasser geschäftsfähig sei.

Tatsächlich wurde ca. 1 Jahr nach dem Testament durch einen gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war, der Erblasser verstarb 2 Jahre später.

Nach der Eröffnung des notariellen Testaments erfuhren die früheren Bedachten erstmals von dem neuen Testament, sie bezweifelten die Wirksamkeit des Testaments, der Erblasser sei bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testaments geschäftsunfähig gewesen. Der Erblasser berief sich darauf, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit positiv festgestellt habe, das spätere Gutachten sage nichts über den Zeitpunkt der Erstellung des Testaments aus.

Tatsächlich bestätigte das OLG Hamm die Auffassung der Enterbten, da diese durch weitere Arztberichte vor dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine bereits eingetretene Geschäftsunfähigkeit nachweisen konnten. Das Gericht begründete seine Auffassung damit,  ein Notar ist kein medizinischer Sachverständiger für Testier- oder Geschäftsfähigkeit und kann durch medizinische Berichte und Gutachten in seiner Einschätzung widerlegt werden.

Es passiert leider immer wieder, dass einzelne Personen versuchen, sich Vermögensvorteile zu verschaffen und zwar unabhängig von einer Geschäftsfähigkeit des testierenden. In solchen Fällen, ist es wichtig, möglichst viele Informationen und Krankenunterlagen über vorherige Krankenhausaufenthalte oder Ärzte zu haben. Durch entsprechende Dokumentation und Unterlagen wurden schon einige Testamente als unwirksam erklärt.

Umgekehrt macht es Sinn, bei geringsten Zweifeln an der Geschäfts- oder Testierfähigkeit sich vor dem Errichten eines Testaments oder einer Vermögensübertragung ein fachärztliches Gutachten zur Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit einzuholen.

In unserer Kanzlei steht für sämtliche Fragen rund ums Erbrecht Herr Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee.

Tobias Rommelspacher

– Rechtsanwalt & Steuerberater –

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

(weitere Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht)

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