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Befristete Arbeitsverträge im Profifußball

Entgegen einer zunehmenden Praxis in deutschen Unternehmen geht das nationale Arbeitsrecht unverändert davon aus, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme sein soll (so auch BAG 8.8.2007 NZA 2008, 229). In § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge geregelt. Darin kommt der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass es im Interesse der Flexibilität von Beschäftigung und zur Verbesserung der Beschäftigungssituation (ausnahmsweise) möglich sein muss, Mitarbeiter nur befristet einzustellen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen sog. sachgrundlosen Befristungen, die nur bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren zulässig sind, und zeitlich nahezu unbegrenzt möglichen Befristungen mit Sachgrund. Hierzu werden in dieser Vorschrift typisierend wichtige Sachgründe aufgeführt, wobei insbesondere die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann.
Das BAG hat sich zu Beginn des Jahres nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob hierunter die Tätigkeit eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga fallen kann. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit 2009 als Lizenzspieler in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt ein Arbeitsvertrag vom Juli 2012, der eine Befristung bis zum 30.6.2014 vorsah. Der Kläger begehrte beim Gericht die Feststellung, dass die Befristung unwirksam ist und sein Arbeitsverhältnis mit dem Verein deshalb nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.6.2014 geendet hat. Während das ArbG in 1. Instanz dem Kläger Recht gab und seinem Befristungskontrollantrag stattgegeben wurde, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in 2. Instanz die Klage des Klägers abgewiesen. Nach dem LAG erachtete nun auch das BAG (BAG, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16) die Befristung des Arbeitsvertrags des Klägers als wirksam. Sie sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Diese könne ein Lizenzspieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe. Ob diese Argumente nur im hochbezahlten Profifußball gelten und das Ergebnis auch den europarechtlichen Vorgaben standhält bleibt abzuwarten.

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