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Kein Recht des umgangsberechtigten Elternteils auf unbegrenzte digitale Kontakte zum Kind

Im Falle einer Trennung stellt sich für ein Paar mit gemeinsamen Kindern immer schnell die Frage, wie der Umgang mit diesen gestaltet werden soll. Der Umgang mit einem Kind findet nach wie vor insbesondere durch persönliche Kontakte statt. Regelmäßig vereinbaren die Eltern auch Telefonzeiten mit den Kindern. In Zeiten von Social Media stellt sich auch immer wieder folgende Frage: Muss der betreuende Elternteil dem umgangsberechtigten Elternteil gestatten, zeitlich unbegrenzt über digitale Kommunikationsmittel mit dem gemeinsamen Kind in Verbindung stehen zu können?

Sachverhalt

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.02.2025 – 2 UF 218/24 – hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen. Im vorliegenden Fall lebten die beteiligten Eltern bis zu ihrer Trennung im Jahr 2016 mit der gemeinsamen Tochter in Frankreich. Die Tochter wurde 2013 geboren. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Nach der Trennung zog die Kindesmutter mit der Tochter zurück nach Deutschland, unweit vom Vater entfernt. Der Kindesvater verblieb in Frankreich. Das zuständige Familiengericht regelte den Umgang des Vaters mit der Tochter dahingehend, dass der Vater an jedem zweiten Wochenende sowie in den Ferien Umgang mit der Tochter wahrnehmen dürfe. Zusätzlich wurde ein regelmäßiger digitaler Kontakt über Videogespräche (jeweils dienstags von 18 Uhr bis 18:30 Uhr) vereinbart.

Im Jahr 2022 erhielt die Tochter ein eigenes iPad und iPhone und war ab diesem Zeitpunkt in ständigem Kontakt mit dem Kindesvater. Es fand ein täglicher Austausch statt, sowohl über Kurznachrichten als auch über längere Videogespräche. Die beiden nutzen diese Möglichkeit auch, um gemeinsam die Hausaufgaben der Tochter zu erledigen.

Im Mai 2024 reduzierte die Kindesmutter die Mediennutzung der Tochter mit der Begründung, die Hausaufgabenbetreuung durch den Vater sei weder gewünscht noch notwendig. Zu diesem Zeitpunkt besuchte die Tochter die 6. Klasse. Daraufhin beantragte der Kindesvater bei Gericht, ihm eine freie und zeitlich unbegrenzte Nutzung von Telekommunikationsmitteln zu Umgangszwecken zu ermöglichen, hilfsweise erweiterte tägliche Kontaktzeiten festzulegen.

Entscheidung des Gerichtes erster Instanz

Das Gericht erster Instanz räumte dem Kindesvater keine zeitlich unbegrenzte Nutzung von Telekommunikationsmitteln ein. Dafür erweiterte es die bereits bestehenden Umgangskontakte, sodass dem Kindesvater gestattet wurde, jeweils freitags und sonntags eine halbe Stunde mit der Tochter per Videoanruf zu telefonieren, wenn kein Wochenendumgang stattfindet.

Entscheidung des Beschwerdegerichtes

Der Kindesvater genügte diese Ausweitung nicht, weshalb er gegen die Entscheidung Beschwerde einlegte. Diese Beschwerde blieb erfolglos. Dieser Entscheidung legte das Oberlandesgericht Karlsruhe folgende Erwägungen zugrunde:

  • Die Abänderung eines bereits bestehenden Umgangstitels kann nur erfolgen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Interessen eines beteiligten Elternteiles sind dabei nicht zu berücksichtigen. Vorliegend wurde bereits bei der Trennung ein gerichtlicher Umgangstitel erwirkt. Dieser kann und wurde zwar geändert, eine nochmalige Änderung ist jedoch lediglich aufgrund von Kindeswohlaspekten möglich. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich.
  • Der Kindesmutter steht – im vorliegenden Fall – das alleinige Sorgerecht zu. Davon umfasst ist auch die alleinige Entscheidung über schulische Angelegenheiten sowie die Alltagskompetenz. Die Mutter darf daher aus erzieherischen Gründen die Mediennutzung der Tochter beschränken, solange das Umgangsrecht des Vaters nicht übermäßig eingeschränkt wird. Das bloße Umgangsrecht berechtigt nicht zur Miterziehung oder zur eigenständigen schulischen Betreuung durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil. Die schulische Förderung und die Entscheidung über die Mediennutzung liegen im Verantwortungsbereich der Mutter. Auch bei der Überlassung eines eigenen Handys oder iPads handelt es sich um eine wesentliche Erziehungsfrage, die die Mutter als – vorliegend – alleinige Sorgerechtsinhaberin verbieten darf.
  • Die exzessive digitale Kommunikation beeinträchtigte die Tochter in ihrem Alltag und in ihren Aktivitäten erheblich. Die Begrenzung der Kontakte dient dem Kindeswohl und der Sicherstellung ungestörter Alltagsaktivitäten.
  • Auch die Mutter soll durch den übermäßigen medialen Kontakt sowie dessen Form und Häufigkeit nicht unzumutbar in ihrem eigenen Familienleben beeinträchtigt werden.
  • Zu berücksichtigen sind ebenfalls das Wesen des Kindes, dessen Charakter und Belastbarkeit, die Bindungen, der individuelle Entwicklungszustand, das Alter, Das Konfliktpotential zwischen den Eltern und die tatsächlichen Möglichkeiten, Umgang einzuräumen.

Letztlich nahm das Gericht eine Abwägung zwischen dem Umgangsrecht des Vaters und dem Erziehungsrecht der Mutter vor und stellte klar, dass das Umgangsrecht des Vaters gewahrt bleibt, solange regelmäßige, klar geregelte digitale Kontakte bestehen, die die Mutter ermöglichen muss. Eine Ausweitung darüber hinaus ist aber nicht geboten. Ein Anspruch des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters auf freie und unbegrenzte Nutzung digitaler Kommunikationsmittel wurde im vorliegenden Fall also verneint.  

[Für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Ausführung wird keine Gewähr übernommen.]

Maria Miller

Rechtsanwältin

Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-65 (Fr. Zemann & Fr. Richter)

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