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BGH: Abschleppen nach abgelaufenem Parkschein ist zulässig – unter Umständen auch ohne Wartezeit

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer in Rechtsprechung und Literatur lange diskutierte Frage beschäftigt:

Darf ein privater Parkplatzbetreiber ein Fahrzeug abschleppen lassen, wenn der Parkschein abgelaufen ist – und zwar ohne vorherige Verwarnung oder Wartefrist?
Die Antwort des BGH: Ja, das darf er. In der Regel sogar ohne Wartepflicht oder Verwarnung. Das Urteil des BGH vom 19.12.2025 – V ZR 44/25 stärkt damit die Position privater Grundstückseigentümer und schafft zugleich Rechtssicherheit für Parkplatznutzer.

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Grundstückseigentümerin betreibt einen öffentlich zugänglichen Privatparkplatz mit Parkscheinautomaten. Eine Fahrzeugfahrerin stellte ihr Fahrzeug dort ab und löste einen Parkschein für 4 Euro, gültig bis 10:51 Uhr. Nachdem die Parkzeit überschritten war, ließ die Betreiberin das Fahrzeug abschleppen. Die Fahrerin erhielt ihren Pkw erst gegen Zahlung von 587,50 Euro zurück und klagte anschließend auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

Sowohl das Amtsgericht Dresden als auch das Landgericht Dresden wiesen die Klage der Fahrerin ab und verneinten den Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Auch der BGH bestätigte diese Entscheidungen und verneinte einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

Entscheidungsgründe

1. Verbotene Eigenmacht trotz ursprünglich gültigem Parkschein

Der BGH stellt klar:

Wer sein Fahrzeug über die bezahlte Parkzeit hinaus oder anderweitig unbefugt auf einem privaten Parkplatz stehen lässt, begeht verbotene Eigenmacht. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer kann sich durch das Abschleppen des Fahrzeugs gegen die verbotene Eigenmacht wehren.

Ist das Parken also an bestimmte Bedingungen geknüpft und hält sich der Fahrzeugführer nicht an die Nutzungsbedingungen (Parkscheibe, Kundenparkplatz o.ä.), fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung.  

Die Zustimmung des Parkplatzbetreibers zur Nutzung des Grundstücks gilt nur für die bezahlte Zeit. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz weiter, obwohl er die Bedingungen dafür nicht mehr erfüllt, beispielsweise durch Überschreiten der kostenfreien Höchstparkzeit oder Ablauf der bezahlten Parkzeit, nutzt er den Parkplatz unbefugt.

2. Kein Vorrang vertraglicher Ansprüche

Obwohl durch das Abstellen des Fahrzeugs ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande kommt, sind vertragliche Ansprüche hier nicht vorrangig.

Der BGH nimmt hier eine klare Abgrenzung vor:

Im Rahmen eines Mietvertragsverhältnisses ist nicht jedes vertragswidrige Verhalten gleich eine verbotene Eigenmacht. Insoweit sind die vertraglichen Ansprüche grundsätzlich vorrangig. Denkt man jetzt also an die Wohnraummiete, bedeutete dies, dass der Vermieter, dessen Mieter die vereinbarte Miete nicht zahlt, keine Besitzschutzansprüche nach § 859 Abs. 1 BGB zustehen.

Bei kurzfristigen Parkplatznutzungen im anonymen Massengeschäft gilt dies jedoch nicht. Vermieter und Mieter kommen bei diesem Massengeschäft nicht in persönlichen Kontakt. Die Nutzung des Parkplatzes muss im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Das Interesse des Parkplatzbetreibers, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen, ist hier besonders hoch. Diesem Umstand wird nur dadurch Rechnung getragen, dass ihn keine nachwirkende Treuepflicht trifft und er berechtigt ist, das abgestellte Fahrzeug abzuschleppen, sobald die Nutzungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden. 

3. Keine Wartepflicht für den Parkplatzbetreiber

Das Abschleppen des Fahrzeugs kann zwar dann unzulässig sein, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig ist, etwa weil anderes Mittel zur Wahl stand, um den Erfolg gleich effektiv zu erzielen. Der BGH betont aber, dass den Betreiber grundsätzlich keine Wartepflicht trifft.
Es wäre weder praktikabel noch zumutbar, jeden Nutzer zu suchen oder Rückkehrzeiten abzuwarten.

Das Abschleppen ist daher grundsätzlich zulässig, solange es nicht völlig unverhältnismäßig ist.

Fazit

Das Urteil des BGH schafft klare Verhältnisse: 

   
Wer auf einem privaten Parkplatz länger steht als bezahlt, handelt unbefugt – unabhängig davon, ob zuvor ein Parkschein gelöst wurde. Parkplatzbetreiber dürfen in solchen Fällen in der Regel sofort abschleppen lassen, ohne vorherige Verwarnung oder Wartepflicht.

Für Parkplatzbetreiber stärkt die Entscheidung die Durchsetzungsmöglichkeiten ihrer Besitzrechte. Für Nutzer privater Parkflächen gilt hingegen:
Parkzeit genau beachten – sonst kann es schnell teuer werden.

Josephine Beck

Rechtsanwältin

Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-55 (Fr. Brandt & Fr. Sentürk)

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Josephine Beck

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