Landgericht Landshut, Beschluss vom 08.02.2018
– 14 S 3021/17 –
Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen die Fluggesellschaft besteht in diesem Fall nicht.
Sachverhalt:
Die beiden Passagiere erfuhren auf dem Flughafen in Palma de Mallorca, dass der Flug nach München annulliert wurde. Die Sitze in der Economy-Class kosteten 84 € je Flug. Planmäßig sollte das Flugzeug gegen 12 Uhr in München landen. Den Passagieren wurde ein Ersatzflug angeboten, dieser hatte allerdings als Ziel Nürnberg und die Ankunft sollte um 1:05 Uhr erfolgen. Mit Hilfe von Bussen sollten die Passagiere sodann zu ihrem Endziel befördert werden. Die Beiden kauften sodann je ein Business-Class-Ticket bei einer anderen Fluggesellschaft für je 781,00 €. Alternative Tickets waren für diesen Flug nicht verfügbar. Der Flug sollte in München um 21:10 Uhr landen. Sie verlangten sodann Erstattung der Mehrkosten von jeweils 781,00 €.
Entscheidung:
Das Amtgericht entschied, dass den beiden Passagieren kein Anspruch auf Erstattung der Business-Class-Tickets zustehe. Eine Pflichtverletzung aus Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung bestehe nicht. Ein Ersatzflug habe in überschaubarer Mehrwartezeit und unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei ein Business-Class-Flug keine vergleichbare Reisebedingung zum Economy-Class-Flug. Deutliche Unterschiede ergeben sich hinsichtlich dem Sitzkomfort und dem Service. Die Kläger legten gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Kläger zurück.
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