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Kindergeld im Wechselmodell: Wer bekommt es – und wie wird es angerechnet?

Das Wechselmodell, bei dem ein Kind nach der Trennung der Eltern abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, wirft in vielen rechtlichen Bereichen Fragen auf. Eine davon betrifft das Kindergeld: Wem steht es im Wechselmodell zu? Wie wird es auf den Kindesunterhalt angerechnet? Und was sagt die aktuelle Rechtsprechung?

In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Punkte rund um das Kindergeld im Zusammenhang mit dem paritätischen Wechselmodell.


Was ist das Wechselmodell?

Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind annähernd gleichwertig – meist zu etwa 50 % der Zeit. Dieses Modell wird zunehmend häufiger praktiziert, erfordert jedoch klare rechtliche Regelungen, insbesondere in finanziellen Fragen.


Kindergeld – Anspruch und Auszahlung

Das Kindergeld wird in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt und steht grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu – es ist eine steuerliche Ausgleichsleistung. In der Praxis wird es jedoch nur an einen Elternteil ausgezahlt, und zwar an denjenigen, bei dem das Kind „lebt“. Im klassischen Residenzmodell ist das einfach – im Wechselmodell wird es komplizierter.

Da das Kind bei beiden Elternteilen lebt, liegt ein abweichender Regelfall vor. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld in der Regel an den Elternteil aus, der es beantragt hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Auszahlung hälftig zu teilen oder einen internen Ausgleich zu vereinbaren. Dies bedarf einer Absprache zwischen den Eltern, die sich am konkreten Einzelfall orientiert.

In allen Fragen rund um das Thema Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht beraten wir Sie gerne. Kommen Sie wegen eines Termins einfach auf uns zu.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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Rechtsanwältin Antje Rommelspacher
Rechtsanwältin & Mediatorin Antje Rommelspacher

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