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	Kommentare zu: BGH ändert Berechnungsgrundsätze für Schadensersatz im Baurecht!	</title>
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		Von: Rechtsanwalt Dr. Eugen Kalthoff		</title>
		<link>https://blog.rofast.de/baurecht/bgh-aendert-berechnungsgrundsaetze-fuer-schadensersatz-im-baurecht/#comment-18755</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Dr. Eugen Kalthoff]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 May 2024 10:55:07 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://blog.rofast.de/baurecht/bgh-aendert-berechnungsgrundsaetze-fuer-schadensersatz-im-baurecht/#comment-18751&quot;&gt;Ulrich Schriewer&lt;/a&gt;.

Sehr geehrter Herr Schriewer,

eine solche Frage lässt sich nicht ohne Kenntnis der Akte beantworten. Man sollte aber Folgendes bedenken: Jeder, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, hat auch eine Schadensminderungsobliegenheit. Insofern könnte es problematisch sein, einen Schaden durch Minderwert der Immobilie geltend zu machen, der bei tatsächlicher Durchführung der Arbeiten geringer ausfallen würde. Sofern gerichtlich auf Kostenvorschuss erkannt wird oder sich das abzeichnet, steht es Ihnen aber frei, mit der Gegenseite einen Vergleich dahingehend zu schließen, dass eine Summe X zur freien Verwendung bezahlt wird und somit die Abrechnungspflicht über den Vorschuss entfällt, aber auch keine Nachschüsse verlangt werden können. Verfahren enden häufig so.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Eugen Kalthoff]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://blog.rofast.de/baurecht/bgh-aendert-berechnungsgrundsaetze-fuer-schadensersatz-im-baurecht/#comment-18751">Ulrich Schriewer</a>.</p>
<p>Sehr geehrter Herr Schriewer,</p>
<p>eine solche Frage lässt sich nicht ohne Kenntnis der Akte beantworten. Man sollte aber Folgendes bedenken: Jeder, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, hat auch eine Schadensminderungsobliegenheit. Insofern könnte es problematisch sein, einen Schaden durch Minderwert der Immobilie geltend zu machen, der bei tatsächlicher Durchführung der Arbeiten geringer ausfallen würde. Sofern gerichtlich auf Kostenvorschuss erkannt wird oder sich das abzeichnet, steht es Ihnen aber frei, mit der Gegenseite einen Vergleich dahingehend zu schließen, dass eine Summe X zur freien Verwendung bezahlt wird und somit die Abrechnungspflicht über den Vorschuss entfällt, aber auch keine Nachschüsse verlangt werden können. Verfahren enden häufig so.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Dr. Eugen Kalthoff</p>
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		<title>
		Von: Ulrich Schriewer		</title>
		<link>https://blog.rofast.de/baurecht/bgh-aendert-berechnungsgrundsaetze-fuer-schadensersatz-im-baurecht/#comment-18751</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Schriewer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 May 2024 16:10:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo, wir haben eine kompl . neue Heizung bekommen und die Handwerker habe regelrecht geütet. Nach den gutachten sind 2 Bäder zu erneuern und die Heizung muss kompl. raus ..alle Rohre waren zu dünn oder gar nicht isoliert. Nun stellt sich die Frage, wie nach dem Beweisverfahren 8 1/ 2 Jahre....weiter in der Klage vorzugehen ist. Unser Anwalt will Kostenvorschuss etc. erreichen, aber wir sind z.Z. weger psychisch noch pysich in Der Lage ( 75 J.  Ehefrau mit Gehirn op ))..  das ganze Haus plus Einliegerwohnung aufreißen zu lassen.
 2 Bäder raus, alle Leitungen  aus den Böden und Wänden  über all neue Kernbohrungen, Heizung raus und kompl erneuern, Anstrich innen kompl. neu   usw. 
Festgestellter Schaden bisher 80 000 Euro.
Meine Frage wäre, .. wenn wir Schadenerstz verlangen und ev. durch ein Gutachten belegen können, dass das Haus so wie es jetzt ist um mehr als 100.000 E. weniger Wert wäre, was es wohl sein wird, ...wird es dann auch Abzüge geben und Frage wieviel..? 
Eine Antwort wurde uns froh machen.. 
Mit besten Grüßen u. S.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, wir haben eine kompl . neue Heizung bekommen und die Handwerker habe regelrecht geütet. Nach den gutachten sind 2 Bäder zu erneuern und die Heizung muss kompl. raus ..alle Rohre waren zu dünn oder gar nicht isoliert. Nun stellt sich die Frage, wie nach dem Beweisverfahren 8 1/ 2 Jahre&#8230;.weiter in der Klage vorzugehen ist. Unser Anwalt will Kostenvorschuss etc. erreichen, aber wir sind z.Z. weger psychisch noch pysich in Der Lage ( 75 J.  Ehefrau mit Gehirn op ))..  das ganze Haus plus Einliegerwohnung aufreißen zu lassen.<br />
 2 Bäder raus, alle Leitungen  aus den Böden und Wänden  über all neue Kernbohrungen, Heizung raus und kompl erneuern, Anstrich innen kompl. neu   usw.<br />
Festgestellter Schaden bisher 80 000 Euro.<br />
Meine Frage wäre, .. wenn wir Schadenerstz verlangen und ev. durch ein Gutachten belegen können, dass das Haus so wie es jetzt ist um mehr als 100.000 E. weniger Wert wäre, was es wohl sein wird, &#8230;wird es dann auch Abzüge geben und Frage wieviel..?<br />
Eine Antwort wurde uns froh machen..<br />
Mit besten Grüßen u. S.</p>
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