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Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins – Umsatzsteuer

Das Finanzgericht Köln, Az.: 8 K 2333/18, musste sich mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds eines Vereins beschäftigen.

Das zuständige Finanzamt unterwarf die vom dortigen Kläger erhaltenen Sachbezüge als Aufsichtsratsmitglied der Umsatzsteuer. Hiergegen konnte sich das Aufsichtsratsmitglied erfolgreich wehren.

Das Finanzgericht ordnete die Tätigkeit als Aufsichtsrat bei dem eingetragenen Verein nicht einer Unternehmereigenschaft zu, da das Aufsichtsratsmitglied nichtselbstständig tätig sei. Eine selbstständige Tätigkeit läge bei einem Aufsichtsratsmitglied nur dann vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe sowie das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trage.

Im konkreten Fall folgte allerdings aus der Satzung des Vereins, dass der dortige Kläger nicht im eigenen Namen sondern stets für den Aufsichtsrat tätig wurde. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt auf eigene Rechnung gearbeitet. Er habe als Mitglied des Aufsichtsrats auch kein wirtschaftliches Risiko in Folge einer erfolgsabhängigen Vergütung oder einer persönlichen Haftung getragen.

Somit ist für die Frage, ob das Mitglied eines Kontrollgremiums eines Vereins mit seinen Bezügen der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht, immer die Ausgestaltung der Vereinssatzung möglich.

In allen Fragen rund ums Sport-, Vereins- und Steuerrecht steht Ihnen Herr Rommelspacher als Fachanwalt für Sportrecht und Steuerrecht sowie als Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite. Wir vertreten Vereine und Verbände aus unterschiedlichen Sportarten. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

Rechtsanwalt/Steuerberater

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