Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Kein klagbarer Anspruch auf die Durchführung des BEM (Betrieblicheseingliederungsmanagement)

Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20 (ArbG Würzburg 28.1.2020 – 2 Ca 1068/19)):
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, stellt keinen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.“

Entscheidungsgründe:
Bei einem BEM handelt es sich um ein formalisiertes Verfahren mit Spielraum für die Beteiligten. Es handelt sich um einen unverstellten, verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess. Aus § 167 STGB IX ergibt sich zwar die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM, jedoch regelt das SGB IX keine Rechtfolgen für den Verstoß. Da es sich jedoch um eine Verfahrenspflicht des Arbeitgebers handelt muss er sich daran in einem eventuellen Kündigungsprozess an der Pflichtverletzung festhalten lassen. Dies kann dazu führen, dass die Kündigung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz scheitert. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB könnte in Betracht kommen.

Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert