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Mieterhöhung anhand Mietspiegel der Nachbargemeinde möglich?

Kann ein Vermieter, wenn es in der eigenen Gemeinde keinen Mietspiegel gibt, sich zur Begründung seiner Mieterhöhung auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde stützen und wenn ja, was ist zu beachten? Diese spannende Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGH, Urteil vom 21. August 2019 – VIII ZR 255/18 beleuchtet.

Grundsätzlich sind an eine Mieterhöhung keine überspitzten Anforderungen zu stellen; tatsächlich muss aber das Erhöhungsverlangen in formeller Hinsicht die Angaben über die Tatsachen enthalten, mit welchen der Vermieter seine Erhöhung begründet und zwar in einem solchen Umfang, dass der Mieter wiederum in der Lage ist, die Berechtigung zur Erhöhung überprüfen zu können.

Insoweit stellt der BGH klar, dass der Mietspiegel einer Nachbargemeinde nur dann als Begründungsgrundlage in Betracht kommt, wenn die beiden Gemeinden vergleichbar sind (§ 558a Abs. 4 Satz 2 BGB). Dies erfolgt durch eine Gesamtbetrachtung aller Kriterien des jeweiligen Einzelfalls und deren anschließender Gewichtung und Abwägung durch das Gericht. Kriterien können dabei zum Beispiel sein, ob die Einwohneranzahl, die vorhandenen kommunalen Einrichtungen, Angebote des ÖPNV etc. vergleichbar sind? Allein vergleichbare Grundstückspreise in den beiden Gemeinden selbst reichen hingegen unter Umständen nicht aus, wenn eines der anderen Kriterien zu unterschiedlich ist.

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