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Private Zuzahlungen zur Tagesmutter sind vom Jugendhilfeträger zu erstatten

Eltern haben Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes. Gegebenenfalls muss der Jugendhilfeträger Tagesmütter benennen, die zur Betreuung bereit sind. Sind die Eltern von den Kosten der Betreuung generell befreit, gilt dies auch für private Zuzahlungen an die Tagesmutter. Die Eltern haben dann einen Erstattungsanspruch, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt am 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.) entschied.

Der Jugend­hil­fe­träger hatte den Eltern eine Tages­mutter benannt. Grund­sätzlich waren sie von den Kosten der Kinder­be­treuung befreit. Die Tages­mutter verlangte von den Eltern die Zuzahlung von einem Euro pro Betreu­ungs­stunde. Nachdem sie diese gezahlt hatten, verlangten die Eltern das Geld vom Sozial­hil­fe­träger, dem Landkreis, zurück.

Das Gericht verpflichtete den Landkreis, die privat gezahlten Beiträge zu erstatten. Dies sei hier gerechtfertigt, da der Jugendhilfeträger den Eltern keine Tagesmutter habe benennen können, die die Betreuung ohne private Zuzahlung geleistet hätte. Grundsätzlich könnten die Eltern von der Jugendhilfe verlangen, eine Tagesmutter ohne Zuzahlung benannt zu bekommen.

Dies gelte aller­dings nicht für alle Zusatz­bei­träge. So seien beispiels­weise zusätz­liche Verpfle­gungs­kosten nicht erstat­tungs­fähig. Voraus­setzung sei aller­dings, dass die Eltern von den Betreu­ungs­kosten ausnahms­weise befreit seien.

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