Durch den zunehmenden Fahrzeughandel von Gebrauchtwagen über das Internet werden die Entfernungen zwischen dem Wohnort des Käufers und dem Sitz des Autohändlers immer größer. Dies führt bei später festgestellten Fahrzeugmängel in der Praxis regelmäßig zu der Streitfrage, ob der Verkäufer das Auto abholen muss bzw. wer für die Transportkosten aufkommen muss. Der sog. „Erfüllungsort“ der Nachbesserung, d.h. der Reparatur der Mängel, befindet sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB), mithin am Geschäftssitz des Verkäufers.
Der BGH hat hierzu in einem aktuellen Urteil v. 19.07.2017 (Az. VIII ZR 278/16) nun entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem verlangten Kostenvorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin kaufte von der Beklagten, die in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Smart, den die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte. Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten. Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung und ließ, als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen. Zu Recht meint nun der BGH – aus § 439 Abs. 2 BGB ergebe sich nämlich die Verpflichtung des Verkäufers, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin sei es ausreichend gewesen, dass diese (wenn auch ohne Erfolg) zeitnah einen angemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen.
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