Im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vom 21.04.2015 erfolgten auch Änderungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG), die im Wesentlichen dazu führen, dass Wohnungssuchende keine Maklerprovision bezahlen müssen, wenn der Makler vom Vermieter mit der Suche nach einem Mieter beauftragt wird. Gegen diese gesetzliche Regelung hatten einige Wohnungsvermittler Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, weil sich diese durch die Gesetzeslage unzulässig in ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit beschränkt sehen.
Mit Beschluss vom 29.06.2016 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Makler mit dem Grundgesetz vereinbar und damit rechtlich zulässig ist. Zwar sei von der nach § 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Berufsfreiheit auch die Freiheit umfasst, für die berufliche Leistung ein Entgelt zu vereinbaren. In Anbetracht der angespannten Wohnmarktsituation seien jedoch die Interessen der Makler mit denen der Wohnungssuchenden gegeneinander abzuwägen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Makler sei hierbei durch den sozialstaatlichen Verbraucherschutz gerechtfertigt.
Die gesetzliche Regelung stellt sicher, dass die Wohnungssuchenden keine Kosten tragen müssen, welche diese nicht veranlasst haben. Eine solche Regelung durfte der Gesetzgeber bei dem bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichgewicht zwischen Vermietern und Mietern zu Lasten der Makler als erforderlich und angemessen ansehen.
Quellen: BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15; Muckel in JA 2016, 876; Sachs in JuS 2016, 1047
Rechtsanwältin Carmen Lau
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