Bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr, bei denen mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei kann es sein, dass einem Geschädigten eine Mitschuld angelastet wird, obwohl ihn selbst bei dem Unfall keinerlei Verschulden trifft, d.h. er sich an sich verkehrsgerecht verhalten hat. Zu jeder Zeit, in der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt wird, geht von ihm nämlich eine abstrakte Gefahr aus. Es muss zu keiner tatsächlichen Gefahrenlage gekommen sein, ebenso wenig muss ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des -halters gegeben sein. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug benutzt wird, genügt, dass eine sog. Betriebsgefahr zu bejahen ist. Diese abstrakte Gefahrenquelle soll im Falle eines Unfallereignisses im Verursachungszusammenhang angemessen berücksichtigt werden.
Dies ist der Ausgangspunkt für die verschuldensunabhängige Halterhaftung des § 7 StVG. Danach haftet der Fahrzeughalter im Falle eines Unfallereignisses allein deshalb, weil er durch das Halten eines Kfz eine Gefahrenquelle eröffnet. Nur wenn das Unfallereignis für den Fahrer unabwendbar war oder es auf höherer Gewalt beruhte, ist die Ersatzpflicht gegenüber den weiteren Beteiligten ausgeschlossen(§§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG).
Üblicherweise wird die (einfache) Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote zwischen 20% und 30 % bewertet. Auf Grund der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Abwägung lassen sich Richtwerte für den Anteil der (einfachen) Betriebsgefahr jedoch nur schwer aufstellen. Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 14.10.2013 – 12 U 313/13) soll bspw. eine wesentliche Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit (hier: Tempo 200 km/h) zu einer Mithaftung im Umfang von 40 % führen, wenn der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre. Der Unfall ereignete sich bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn, bei dem der sich auf der linken Fahrspur mit 200 km/h annähernde Fahrer nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte und auf das unmittelbar vor ihm von der rechten Fahrspur ausscherenden Fahrzeug auffuhr. Bei einem solchen Zusammenstoß im Zusammenhang mit dem Wechsel der Fahrspur ist in der Regel von der vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen, weil ein Fahrstreifen nach § 7 Abs. 5 StVO nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Gerichts war der Unfall für den Fahrer jedoch kein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 III StVG, weil er sich nicht wie ein „Ideal-Fahrer“ verhalten hat. Ein „Ideal-Fahrer“ fährt nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre.
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