In einem vor dem OLG München geführten Berufungsverfahren stand die Frage zur Klärung an, ob der Bauherr den Vertragsarchitekten auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch nehmen kann, der (unstreitig) einen Hinweis auf die Risiken, die sich bei einer fehlender Baugrundgutachtung ergeben, unterlassen hatte. Aufgrund dessen kam es im Zuge der Erdarbeiten zu Baubehinderungen, die bei Einholung eines Baugrundgutachters hätten erkannt und verhindert werden können. En Detail wurde eine Baulinse erst zu einem späten Zeitpunkt bei den Erdbauarbeiten erkannt werden.
Das befasste OLG München bestätigte die Ausgangsentscheidung des Landgerichtes, in dem dieses eine Pflichtverletzung des Architekten konstatierte und argumentierte: Die Werkleistung des Architekten sei mangelhaft, da dieser bei der Kostenschätzung nicht auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens hingewiesen hatte. Insbesondere ein Hinweis auf die Risiken, die sich bei einer fehlenden Baugrunduntersuchung ergebe, sei nicht erteilt worden. Die insoweit fehlerhafte Aufklärung schlage in einen Mangel der Werkleistung des Architekten durch. Denn die Baugrunduntersuchung sei eine elementare Aufgabe des mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten.
Anmerkung: Das Thema „Baugrund“ ist für Architekten von elementarer Haftungsrelevanz. Es gehört zu dessen Primärpflichten, bereits bei der Grundlagenermittlung des Eignung des Baugrundes für das konkrete Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn beratend zu begleiten (zentrale Vertragspflicht im Rahmen der Leistungsphase 1 des § 34 Abs. 3 Nr. 1 HOAI). Spätestens bei der Vorplanung (Leistungsphase 2) hat der Architekt eine sorgfältige Untersuchung der Boden- und Wasserverhältnisse anzustellen (siehe auch OLG Düsseldorf IBR 2008, 665). Sofern der Architekt sich hierzu fachlich nicht in der Lage sieht, hat er zumindest auf die Erstellung eines Baugrundgutachtens hinzuweisen.
Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Quelle: IBR 2016, 156