Der große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) musste sich wieder einmal mit der Frage der Aufteilbarkeit von gemischt genutzten Gegenständen, teils beruflich bzw. betrieblich, teils privat beschäftigen. Im konkreten Fall ging es um die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers.
Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist – ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt – eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder.
Die Finanzverwaltung setzte für die Qualifikation eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung voraus. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung sollte unschädlich sein.
Der BFH stellt sich gegen diese Auffassung. Dem Gesetzeswortlaut sei eine Einschränkung auf eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung nicht zu entnehmen.
Diese Entscheidung bietet großen Spielraum bei der steuerlichen Absetzung von gemischt genutzten Gegenständen wie z.B. Arbeitszimmer oder Arbeitskleidung. Gerne beraten wir Sie hierzu. In unserer Kanzlei steht Ihnen hierfür Fachanwalt Tobias Rommelspacher zur Verfügung.
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