In einer Entscheidung vom 07. Mai 2014 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung beschäftigt, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten. Der BGH entschied gegen den Vermieter, und erklärte eine entsprechende Mietvertragsklausel für unwirksam.
Vermietern ist es zukünftig untersagt, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von Mietern bestrittener Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Eine Verwertung der Kaution während des noch laufenden Mietverhältnisses widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution, da der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen hat. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.
Aus unserer Erfahrung heraus, wir sind die beratende Kanzlei des Haus- und Grundbesitzervereins Ravensburg, ist uns bekannt, dass Mietvertragsklauseln dieser Art tausendfach in Mietverträgen enthalten sind. Aufgrund der neuen Rechtsprechung sind hier entsprechende Schlüsse zu ziehen. Gerne beraten wir Sie hierzu. In unserer Kanzlei stehen Ihnen hierfür die Fachanwälte Tobias Rommelspacher und Dr. Boris Mattes zur Verfügung.
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