Die Dienstwagenbesteuerung lässt den Bundesfinanzhof (BFH) nicht los. So ergingen innerhalb weniger Wochen weitere 4 Urteile zu diesem Thema, leider nicht immer zugunsten der Steuerpflichtigen.
In einer Entscheidung entschied der BFH, dass selbst wenn der Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug nicht privat nutzt, ihm ein steuerpflichtiger Vorteil zufließt. Die Möglichkeit der privaten Nutzung des Fahrzeugs reicht für einen geldwerten Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist, aus. Der BFH korrigiert hiermit seine bisherige Rechtsprechung, wonach bisher die tatsächliche private Nutzung vermutet wurde, die unter engen Voraussetzungen jedoch widerlegt werden konnte. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich.
Ohne ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist dieser geldwerter Vorteil nach der 1% Regelung zu bewerten. Voraussetzung für die 1% Regelung ist jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.
Tobias Rommelspacher
– Rechtsanwalt & Steuerberater –
Fachanwalt für Steuerrecht
(weitere Schwerpunkte: Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht)
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