Die Praxisgebühr ist nicht nur im Sozialrecht ein Thema, sondern auch im Steuerrecht. So musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befassen, ob die Praxisgebühr ein Beitrag zur Krankenversicherung und damit als Sonderausgabe abziehbar ist. Im Streitfall ging es um Zahlungen in Höhe von insgesamt 140,00 €. Dies zeigt, dass kein Fall zu gering ist, als dass er nicht durch mehrere Instanzen hindurch ausgefochten werden kann.
In seiner Entscheidung vom 18.7.2012, X R 41/11 lehnt der BFH einen Sonderausgabenabzug ab, da die Zuzahlungen nicht im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Nach Auffassung des höchsten deutschen Finazgerichts ist die Praxisgebühr vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung.
Die Praxisgebühr kann jedoch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Voraussetzung für einen solchen Abzug ist jedoch, dass eine zumutbre Belastung überschrtitten wird. In der Praxis scheitert hieran häufig ein Abzug, wie auch in dem entschiedenen Fall.