Der Europäische Gerichtshof traf mehrere Grundsatzentscheidungen zum ermäßigten Steuersatz für Imbissbuden. Der BGH entschied nun in einer Nachfolgeentscheidung, dass die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand eine einheitliche Leistung ist, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt (BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.6.2011, V R 35/08).
Für Rückfrage steht Ihnen
Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung