Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden (Urteil vom 10. Juni 2011, Az.: V ZR 146/10), dass grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen untauglichen Verwalter abberufen lassen kann und zugleich die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen kann. Dieser Grundsatz folgt aus § 21 Abs. 4 WEG, der eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Verwaltung gesetzlich normiert. Der Anspruch auf Abberufung und Bestellung kann dabei durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO erfolgen.
Rechtsanwalt Mattes, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht