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Vermieter

Der BGH (Urteil vom 31.8.2022 – VIII ZR 132/20) hat entschieden, dass die Regelung des § 548 Abs. 1 BGB den allgemeinen Normen des Verjährungsrechts vorgeht. § 548 Abs. 1 BGB bestimmt: „Die Ersatzansprüche des Vermieters
Nun gut, ich gebe zu, das ist vielleicht ein bisschen überspitzt, fast schon reißerisch formuliert. Doch verkennen viele Vermieter, dass ohne einen schriftlichen Mietvertrag viele Regelungen, die Vermieter im Hinterkopf haben, nicht oder jedenfalls nicht in
Verjährungsfristen sind aus juristischer Sicht immer ein spannendes Thema. In der Regel gibt es dabei drei unterschiedliche Verjährungszeiträume, grob zusammengefasst – nämlich einmal eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis vom Anspruch, eine zehnjährige Verjährungsfrist für Rechte an
Die gesetzlich zulässige Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen ist im Detail für Vermieter oftmals nicht einfach darzulegen, weil gerade in Zeiten der schwierig zu planenden Kosten für solche Maßnahmen es immer wieder zu intensiven Auseinandersetzungen mit Mietern und