Das OLG München hatte sich im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 13.01.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer wegen Mängeln in einem anderen Gewerk im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens geltend
Mängel an Gewerk
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