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Rechtsanwalt & Steuerberater Tobias Rommelspacher

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Diese recht einfache Formulierung führt in der Praxis häufig zu Problemen. Das Oberlandesgericht München entschied in einem Beschluss
Häufig wünschen Erblasser, dass sie mit Ihrem Ehering und/oder einem besonderen Schmuckstück begraben werden. Hierüber entbrannte Streit zwischen einem Testamentsvollstrecker, welcher zugleich Erbe war, und einer weiteren Erbin, welcher aufgrund eines Vermächtnisses der gesamte Schmuck der
Das Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22, musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine in einem Vermächtnis angeordnete Grabpflegeverpflichtung als Auflage auch auf die Erben des Vermächtnisnehmers übergeht. In dem zu entscheidenden Fall bestimmte eine Erblasserin in
Es liegen endlich die ersten beiden Entscheidungen zur neuen Grundsteuer vor, weitere werden sicherlich bald folgen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Gericht in zwei Eilverfahren (AZ. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) ernstliche Zweifel
Das Landgericht Berlin musste sich in einem Urteil damit beschäftigen, ob eine Kündigung gegenüber einem Mieter, welcher eine Wohnung nach dem Tod des Erblassers weiterhin bewohnt, ausreicht, oder ob eine solche Kündigung gegenüber sämtlichen Mietern ausgesprochen
Ein immer fortwährendes Streitthema zwishen Finanzamt und Steuerpflichtigem ist die Steuerbefreiung für das Familienheim in der Erbschaftsteuer. Zu diesem Thema erging am 12.07.2023 eine interessante Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, Az.: 3 K 14/23. Im konkreten Fall
Ein ständiger Streitpunkt zwischen Unternehmern und den Finanzämtern sind Betriebsveranstaltungen jeder Art. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einer Entscheidung vom 10. Mai 2023 (V R 16/21) über den Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier entscheiden. Der dortige
Bereits seit längerem diskutiert die Politik darüber, die Steuerfreibeträge bei der Erbschaftssteuer zu erhöhen. Diese sind seit dem Jahr 2009 unverändert. Sie betragen für Ehe- und Lebenspartner 500.000,00 €, für Kinder 400.000,00 € und für Enkel