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Mausoleum kein angemessenes Grabdenkmal

Das Finanzgericht München musste in einem Fall darüber entscheiden, ob die Errichtung eines Mausoleums mit Kosten von 420.000 € als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig ist (FG München, Urt. v. 23.3.2020 – 4 K 2077/19).

Das Finanzgericht München entschied gegen den Steuerpflichtigen.

Unter „angemessenem Grabdenkmal“ sei nur die Erstanlage der Grabstätte (u.a. Grabstein, Grabeinfassung) zu verstehen. Wurde der Erblasser bereits zeitnah nach seinem Tod in einem Grab bestattet und hat das Finanzamt die hierbei angefallenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zugelassen, scheidet der Abzug von Kosten einer weiteren Zweitgrabstätte, im konkreten Fall ein Mausoleum, aus.

Außerdem seien Kosten eines Mausoleums i.H.v. 420.000 € im Verhältnis zur Höhe eines Nachlassvermögens von 556.938 € nicht angemessen.

Weiter entschied das Finanzgericht, dass die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für das Mausoleum auch nicht die Religionsfreiheit verletze. 

Immerhin hat das Finanzgericht München die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, welche auch eingelegt wurde (Az. beim BFH: II R 8/20).

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