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Kurzarbeit wegen Corona-Virus

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein unvermeidbarer, nur vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 95 ff SGB III).
Auch Ravensburger Unternehmen, die auf Zulieferteile aus China angewiesen sind, spüren bereits jetzt deutlich die Auswirkungen des Corona-Virus. So ist China für einheimische Firmen nicht nur ein großer Absatzmarkt, sondern auch ein wichtiger Lieferant. Hier kann es nach einer Mitteilung der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesanstalt für Arbeit Ausgleichsleistungen über das Kurzarbeitergeld geben. So beruht ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen i.S.d. § 96 I Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit also grundsätzlich möglich. Wichtig dabei ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall die Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

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