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Schadensverursachung durch Aussteigen eines Mitfahrers auf dem Parkplatz eines Supermarktes

Der Europäische Gerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für Schäden einzutreten hat, die ein Mitfahrer eines PKW einem anderen Fahrzeug beim Aussteigen auf einem Parkplatz eines Supermarktes zugefügt hat. Der durch diesen Vorgang geschädigte Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer direkt geltend machen, da es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Das Pflichtversicherungsgesetz bzw. dessen Änderung beruht unter anderem auf EG-Richtlinien. Die Versicherungspflicht sollte der Abdeckung von Schäden dienen, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden. Es stellte sich danach die Frage, ob das Aussteigen eines Mitfahrers noch als Benutzung eines Kfz und somit als Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen ist. Zum einen stand das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensherbeiführung und zum anderen ereignete sich der Unfall auf einem Parkplatz eines Supermarktes. Der Europäische Gerichtshof legte den Begriff „Benutzung eines Kfz“ dahingehend aus, dass dieser Begriff sich nicht nur auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr und somit auf öffentlichen Straßen beschränkt, sondern dass dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht, somit unter anderem die Verwendung des Fahrzeugs als Transportmittel. Das Öffnen einer Tür entspreche der Verwendung eines Fahrzeugs in der Funktion als Transportmittel. Hierzu gehört das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen von Gütern. Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht und sich auf dem Parkplatz befindet. Unerheblich sei, ob der Motor des betroffenen Fahrzeugs bei Eintritt des Unfalls läuft oder nicht. Weiter wurde durch den Europäischen Gerichtshof dargelegt, dass es nicht von Merkmalen des Geländes abhängig sei, und somit auch einen Parkplatz eines Supermarktes umfasse. Nicht entscheidungserheblich sei auch, ob die Handlung durch den Fahrer, Beifahrer oder Mitfahrer verursacht worden sei. Ausgehend von dieser Auslegung der europäischen Richtlinie war die Voraussetzung für die Haftung durch den Haftpflichtversicherer gegeben.

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